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Prognose
Unternehmerische Freiheit
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Mit der
folgenden Konstellation haben wir häufiger zu tun und vor allem die
Position von Arbeitnehmern vertreten.
Betriebsbedingte Kündigungen
sind vom Arbeitnehmer oft nicht leicht zu begründen. Es stellt sich bei
innerbetrieblichen Gründen mitunter die Frage, ob die Entscheidung nicht
falsch ist und revidiert werden muss. Sollte also der Arbeitsplatz gar
nicht weggefallen sein? Stand vielleicht die Absicht dahinter, einen
Arbeitnehmer auf diesem Wege aus dem Betrieb zu entfernen. Der
Unternehmer hat eine grundrechtlich verbürgte Freiheit, Entscheidungen
betrieblicher Art zu treffen, die nicht beliebig von der Rechtsprechung
kontrolliert werden können. Aber wo liegt die Grenze? |
Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf
den Abbau einer Hierarchieebene hinaus verbunden mit einer Umverteilung
der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es
nach dem Bundesarbeitsgericht näherer Darlegungen, damit geprüft werden
kann, ob der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer
tatsächlich entfallen und die Entscheidung weder
offensichtlich unsachlich noch willkürlich
ist. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, in welchem Umfang und
aufgrund welcher Maßnahmen die bisher von dem betroffenen Arbeitnehmer
ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen.
Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen
Vorgaben auf die zukünftige Arbeitsmenge anhand einer schlüssigen
Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten
vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt
werden können. |
Wenn ein
Arbeitgeber vorträgt, eine Abteilung würde stillgelegt oder zuvor
wichtige Unternehmenstätigkeiten würden wegfallen, wird die
Rechtsprechung auf dem schmalen Grat zwischen unternehmerischer Freiheit
und willkürlichen Entscheidungen prüfen, ob eine betriebliche Kündigung
haltbar ist. Die Verfahren gehen mit hohen Unsicherheiten einher, sodass
häufig die Klageparteien in diesen Konstellationen zum Abschluss von
Vergleichen bereit sind. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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