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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Stillschweigende 

Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsgericht Koblenz

§ 625 Stillschweigende Verlängerung: Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift des § 625 BGB ist allerdings abdingbar. Die Parteien können in einer vertraglichen Abrede die Verlängerungswirkung ausschließen oder modifizieren. Sie können sich darüber einigen, das Arbeitsverhältnis nach der vorgesehenen Vertragszeit zu anderen Bedingungen oder zumindest nicht auf unbestimmte Zeit, evtl. sogar nur als ein Gefälligkeitsverhältnis fortzusetzen. Ferner können die Parteien die Anwendung des § 625 BGB völlig ausschließen oder die Rechtsfolgen des § 625 BGB nachträglich wieder einverständlich aufheben. Zumindest eine (nachträgliche) Vereinbarung des letztgenannten Inhalts ist anzunehmen, wenn der frühere Angestellte bei Vertragsende Übergangsgeld nach §§ 62ff BAT beantragt, zugesagt bekommt und in Empfang nimmt.  

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Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:12.11.2012