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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Erbrecht

Wir präsentieren hier aktuelle Entwicklungen im Erbrecht und schauen uns interessante Entscheidungen der Rechtsprechung an. 

Anwalt Bonn Erbrecht

Einem ehrlichen Manne, der es sich in der Welt hat sauer werden lassen, ist die Vorstellung des Grabes nicht so marternd, als die Vorstellung eines lachenden Erben. 

(Gotthold Ephraim Lessing).   

Erbrecht Aktuell: Eine wichtige neue Vorschrift: § 2057a BGB 

Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings.

1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.  

(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.  

(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.  

(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

Bei § 2057a BGB ist also zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Nachlass erhalten wurde. Weiterhin spielt es eine Rolle, in welchem Umfang der Berechtigte auf eigenes Einkommen verzichtet hat. Andererseits müssen nach der Rechtsprechung auch die Vermögensinteressen der weiteren Erben sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden. 
Das OLG Düsseldorf hat im Januar 2007 - I-3 Wx 256/06, 3 Wx 256/06 - zur folgenden Frage Stellung genommen: Setzen Ehegatten in einem Erbvertrag ihre beiden Kinder wechselseitig bindend zu gleichen Teilen als Erben ein und soll andererseits der überlebende Ehegatte befugt sein, die Anordnung – insbesondere durch eine anderweitige Festlegung der Erbquoten – zu ändern, so enthält dies – ohne besondere Anhaltspunkte im Willen des Erblassers - nicht die Ermächtigung des letztversterbenden Ehegatten, die „Erbquote“ eines der beiden Kinder auf null zu setzen. Die – ohne die Feststellung dahin gehender Anhaltspunkte im Willen des Erblassers – getroffene Annahme der Tatsacheninstanz, die Änderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten, enthalte auch die Ermächtigung, einen der Erben mit der „Quote“ null zu bedenken, stellt sich als rechtsfehlerhafte, weil gegen den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßende, Auslegung der letztwilligen Verfügung dar.

Wie legt man eigentlich Testamente aus?

Rechtsanwalt Bonn

Hinweis in eigener Sache: Bei einer Beratung in Erbangelegenheiten ist es besonders sinnvoll, wenn Sie uns zuvor die Fallsituation kurz telefonisch oder schriftlich mitteilen, weil das die Beratung in komplexen Angelegenheiten erheblich effizienter gestaltet. Es ist für Beratungen beispielsweise unangemessen, sich während der Beratung komplexe Testamente durchzulesen und dann Ad-hoc-Einschätzungen abzugeben. Gerade die Auslegung von Testamenten erfordert sehr viel Sorgfalt und ist oft von existenzieller Bedeutung. 

Diese Seiten stellen allerdings keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.

 

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

Erbrecht Aktuell: Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006. 
Wenn Sie ein Testament errichten wollen, sind wir gerne behilflich, Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten und Formvorschriften detailliert zu erläutern bzw. das Testament für Sie zu entwerfen und alle spezifischen Verfügungsanliegen zu berücksichtigen. 

Erbvertrag Testament

Aktuell: Erblasser können ein Pflegeheim unter bestimmten Voraussetzungen zum Alleinerben bestimmen

Die Erblasserin lebte bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim. Das Heim sollte nach ihrer letztwilligen Verfügung Alleinerbe werden. Die Kläger sind die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Sie hielten das Testament wegen einer unzulässigen Vorteilsnahme für nichtig und klagten - erfolglos. Wer im Pflegeheim lebt, kann den Träger des Heims nur unter bestimmten Voraussetzungen als Erben einsetzen. Das Testament der Erblasserin hält nach einer Entscheidung des LG München I (26.5.2004, 26 O 12525/03) diesen Voraussetzungen stand. Der Heimträger kann wegen des Verbots der Vorteilsnahme nur Erbe werden, wenn die Heimleitung nichts von der Erbeinsetzung wusste oder die zuständige Heimaufsichtsbehörde noch zu Lebzeiten des Heimbewohners nach sorgfältiger Prüfung eine Ausnahmegenehmigung erteilt (§ 14 HeimG) hat. Gemäß § 14 Abs.4 HeimG darf die Heimaufsichtsbehörde das Verbot der Vorteilsannahme dann aufheben und eine Erbeinsetzung genehmigen, wenn feststeht, dass der Heimbewohner sein Vermögen freiwillig und ohne Druck hergegeben hat. Im Streitfall hat die Heimaufsichtsbehörde nach Auffassung des Gerichts die Erbeinsetzung zu Recht genehmigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Erblasserin in irgendeiner Form durch die Heimleitung oder die Mitarbeiter des Pflegeheims in ihrem Willen beeinflusst wurde. <a

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