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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Das Arbeitslosengeld II - ALG II - ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wurden zusammengelegt. Das Arbeitslosengeld II (greift nach einem Jahr Arbeitslosigkeit-  bei über 55-jährigen nach 18 Monaten. 

Folgende Regelungen gelten für die Freibeträge: 

Ein Grundfreibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr gilt für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner, mindestens jeweils 4.100 Euro, höchstens 13.000 Euro pro Person. Vor dem 1. Januar 1948 Geborene haben einen Freibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von 33.800 Euro.

Für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind gibt es einen Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro. Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige hat einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro.

Zusätzlich bleibt Vermögen bis zu einer Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, maximal jeweils 13.000 Euro, geschützt, das der Altersvorsorge dient und das aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erst bei Eintritt in den Ruhestand verwertet werden kann,

Altersvorsorgevermögen in Höhe des nach Bundesrecht, zum Beispiel Riester-Rente, ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens ist ebenfalls geschützt, wenn der Inhaber das Vermögen nicht vorzeitig verwendet.

Geschützt bleiben zudem Hausrat, ein angemessenes Kfz für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie ein selbst bewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.

Am Rande bemerkt: Wenn Sie Probleme im Bereich "Arbeitsrecht" haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung" oder "Abmahnung" oder einem "Arbeitszeugnis", können wir Ihnen gerne weiterhelfen.

Zum anzurechnenden Einkommen gehören im Rahmen der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert - wie etwa Arbeitseinkünfte oder Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Renten und Kindergeld. 

Schonvermögen ist zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück, welches allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird, 

- ein Sparvermögen von nicht mehr als 1.279 Euro sowie weiteren 256 Euro für jede Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird,

- Altervorsorgekapital, das im Rahmen staatlicher Förderung ("Riester-Rente") angesammelt worden ist,

- angemessener Hausrat (Fernsehgerät oder Haushaltsgegenstände)

- Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, wie etwa Musikinstrumente, ein Videogerät, eine Stereoanlage und eine Fotoausrüstung.

 

Rechtsprechung zum Thema 

Erbrecht und Sozialrecht

Amtsgericht LeverkusenSozialhilfeempfänger dürfen auf eine Erbschaft verzichten - selbst wenn sie damit die Möglichkeit ausschlagen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (LG Aachen- Az: 7 T99/04). Bei der Ausschlagung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, über das der Erbe selbst entscheiden darf. 

Allerdings geht es dabei nur um die Aufgabe des Erbrechts, die nicht darin besteht, eine ggf. missbräuchliche Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu verhindern. Anspruch auf Sozialhilfe hat aber nur, wer sich nicht selbst helfen kann und auch keinen Anspruch auf Hilfe von anderen, insbesondere Angehörigen, hat (§ 2 BSHG; ebenso § 9 SGB I; Nachrang der Sozialleistungen). Jeder Hilfsbedürftige ist deshalb verpflichtet, seine Fähigkeiten, sein Einkommen und sein Vermögen, nach Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen im Einzelnen, einzusetzen (§§ 25, 76 ff., 88 f. BSHG). Rechtsgeschäfte zu Lasten der Sozialhilfe bilden eine anerkannte Fallgruppe, in der der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsfreiheit durch die „guten Sitten“ eine Grenze gezogen wird, meint daher das OLG Stuttgart.  Auch andere derartige Vermögensverfügungen zum Nachteil der Sozialträger sind für unwirksam erklärt worden. Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben mit der Folge, dass das ihm mit dem Erbfall an sich bereits angefallene Vermögen einem anderen rückwirkend zufällt und dadurch dem Zugriff des Sozialträgers entzogen wird, kann diesen Konstellationen gleich gestellt werden. Zwischen einem Verzicht, etwa auf einen Pflichtteil und einer Ausschlagung einer Erbschaft (oder auch eines Vermächtnisses) besteht, wie die Gleichstellung in §§ 1643 Abs. 2, 1822 Nr. 2 BGB verdeutlicht, kein wirtschaftlicher, sondern nur ein hier unerheblicher rechtstechnischer Unterschied. In allen Fallen trifft derjenige, der über (gegenwärtiges oder künftiges) Vermögen zu disponieren berechtigt ist, Verfügungen zu Lasten der Hilfe leistenden Allgemeinheit (Vgl. OLG Stuttgart 8 W 494/99).

Vgl. weiterhin BGH IV ZR 223/03: Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben ihres am 22. Dezember 1999 verstorbenen Vaters auf den Pflichtteil (einschließlich eventueller Ausgleichung und Ergänzung) ihrer behinderten Schwester am Nachlass des Vaters in Anspruch. Die Mutter der Beklagten und der Behinderten starb am 4. März 2000. Der Kläger hat die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 29. Juni 2001 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet ... Vielmehr gehe der Pflichtteilsanspruch auf den Sozialhilfeträger ohne jede Einschränkung über; insbesondere bleibe dem Pflichtteilsberechtigten nicht persönlich vorbehalten, ob er den Pflichtteilsanspruch geltend machen wolle oder nicht. Die Entschließung der Ergänzungspflegerin vom 13. November 2001, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen, habe das durch den Bescheid vom 29. Juni 2001 auf den Kläger übergeleitete Pflichtteilsrecht nicht mehr beeinträchtigen können...

Vgl. weiterhin § 26 I Nr. 1 SGB XII - Einschränkung, Aufrechnung

(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden

1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,

2. bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.

So weit wie möglich ist zu verhüten, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Einschränkung der Leistung mit betroffen werden.

(2) Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

Berücksichtigung von Erbschaftsvermögen bei Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil v. 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R: 

1. Zur Berücksichtigung von Vermögen, das durch eine Erbschaft anfällt, bei der Ermittlung von Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe.

2. Vermögen, das erst während des Arbeitslosenhilfebezugs anfällt, konnte nicht durch eine entsprechende Zweckbestimmung zum privilegierten Altersvorsorgevermögen iS der AlhiV 1974 werden.

Aus den Gründen: Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).  Im August 1999 wurden an den Kläger aus einer Erbschaft weitere 52.843,83 DM ausgezahlt. Ab 1. Mai 2000 wurde dem Kläger wiederum Alhi bewilligt (auf Grund eines "Teilvergleichs" beim Sozialgericht. Seit 1. Oktober 2000 bezieht der Kläger Altersrente in Höhe von 2.434,41 DM monatlich. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, § 193 Sozialgesetzbuch Drittes Buch   Arbeitsförderung  (SGB III) iVm der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (AlhiV 1974) stehe der Gewährung von Alhi für den streitigen Zeitraum entgegen. Die vom Kläger gemachte Erbschaft in Höhe der noch vorhandenen Beträge unter Abzug des bereits angerechneten Anteils der Erbschaft in Höhe von 25.240,00 DM, eines Freibetrags von 16.000,00 DM, des Bausparvermögens und der Lebensversicherungen (beide wegen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung) rechtfertigten eine Ablehnung der Alhi für den streitigen Zeitraum. Der Kläger rügt eine Verletzung des § 193 SGB III iVm § 6 AlhiV 1974. § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV 1974 in der vom LSG zugrunde gelegten Auslegung verstoße gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). 

Nach § 193 Abs 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nach Sinn und Zweck des § 9 AlhiV 1974 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wird unterstellt, dass der Arbeitslose in dem bezeichneten Zeitraum sein Vermögen verwertet. Diese Annahme ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn nicht bereits fehlende Bedürftigkeit auf Grund der Berücksichtigung von Einkommen zu bejahen ist. § 9 AlhiV 1974 greift also erst und nur insoweit ein, als Bedürftigkeit nicht bereits wegen des Einkommens fehlt. Fehlt es nicht bereits an der Bedürftigkeit wegen zu berücksichtigenden Einkommens, wird das LSG die Bedürftigkeit des Klägers im Hinblick auf zu berücksichtigendes Vermögen zu prüfen haben. Nach § 193 Abs 2 SGB III (idF des 1. SGB III Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997) ist nicht bedürftig ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Danach gibt es einen generellen Freibetrag für jeden Ehegatten in Höhe von 8.000,00 DM. Ansonsten ist das Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und seine Verwertung zumutbar ist. 

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