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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Marken

Benutzungsmarke

Widerspruch im Markenverfahren

Vereinfachungen

Markenschutz Benutzungsmarke
Der Markenschutz entsteht - unter anderem - durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Ein Zeichen hat dann als Marke Verkehrsgeltung erlangt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet. 

Es kann nur für einen entsprechend regional begrenzten Schutz genügen, wenn die hinreichende Zuordnung des Zeichens zu einem Unternehmen in einem bestimmten abgegrenzten Wirtschaftgebiet erreicht worden ist. Eine regional begrenzte Verkehrgeltung kommt in Betracht, wenn der Gewerbetreibende seine gekennzeichneten Waren ausschließlich in einem bestimmten räumlich begrenzten Bezirk absetzt und dort bei den beteiligten Verkehrskreisen einen ausreichend hohen Zuordnungsgrad des Zeichens zu seinem Unternehmen erreicht hat. Diese Fallgestaltung liegt in der Konstellation nicht vor, wenn die Dienstleistungen nicht ausschließlich, sondern nur "vornehmlich" in den angegebenen Regionen erbracht werden. Ein Problem sind auch Angebote im Internet, die damit bundesweit erfolgen. Die angebotenen Dienstleistungen könnten ihrer Natur nach auch von jedem Interessenten im gesamten Bundesgebiet in Anspruch genommen werden. Solche Fälle unterscheiden sich also von denjenigen, dass ein ausschließlich stationär tätiger Anbieter - wie etwa z.B. ein bekanntes  Restaurant - für sein Angebot (auch) im Internet wirbt. Mögen diesen Internetauftritt auch in entfernten Teilen Deutschlands lebende Interessierte wahrnehmen, so käme es auch der Natur der Sache heraus zur Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen doch ausschließlich in dem konkreten Anbieterbetrieb. 

§ 42 MarkG Widerspruch

(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke

1.wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,

2.wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,

3.wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 oder

4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12

gelöscht werden kann.

§ 42 Abs.2 Nr.4 MarkenG ist seit 2009 im Gesetz und vereinfacht das Verfahren für Betroffene nicht unerheblich. 

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