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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Abfindung

Berechnung

Regelabfindung

Erhöhung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung (3 Sa 491/03) die Art und Weise der Abfindungsberechnung gut dargelegt: 

Das  Arbeitsverhältnis war in diesem Fall gem. §§ 9, 10 KSchG fristgemäß gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, da dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Die Abfindung setzte das Gericht auf 20.000,00 € fest. Das entspricht in diesem Fall einem abgerundeten Betrag von 75% eines Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr bei 11 Beschäftigungsjahren.

Maßgeblich für die Bemessung einer Abfindung sind als wichtigste Faktoren die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Höhe des Monatsverdienstes sowie das Lebensalter des Arbeitnehmers. Zu berücksichtigen ist ferner, welche Chancen der Arbeitnehmer hat, auf dem Arbeitsmarkt eine neue gleichartige und gleichwertige Stelle zu finden. Zudem hat die Abfindung Sanktionscharakter. Wichtig ist folgender Hinweis: Eine grobe Sozialwidrigkeit der Kündigung kann außerdem die Abfindung erhöhend berücksichtigt werden. 

Vorliegend war die Festsetzung einer sog. "Regelabfindung" von einem ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nicht ausreichend. Das ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Sanktionsfunktion der Abfindung. Denn das Gericht berücksichtigte,  dass die Beklagte leichtfertig und ohne Vorhandensein objektiver Tatsachen dem Kläger die Begehung einer vermögensrechtlichen Straftat vorgeworfen und damit seine bisherige berufliche Existenz vernichtet und sein soziales Umfeld unverhältnismäßig belastet hatte. 

Die Sorglosigkeit, mit der die Beklagte ihre auch gegenüber dem Kläger als ihrem Arbeitnehmer geltenden arbeitgeberseitigen Schutz-, Aufklärungs- und Fürsorgepflichten verletzt hat, führt ebenso dazu, dass der übliche Durchschnittsbetrag überschritten werden musste. Weiterhin war für das Gericht abfindungserhöhend zu berücksichtigen, dass die Beklagte, ohne dass dieses für die Prozessführung erforderlich gewesen wäre, ihre sorglos und leichtfertig aufgestellten Behauptungen der Kläger sei einer Straftat dringend verdächtig, ins Intranet gestellt und damit aktiv verbreitet hat. Die Beklagte hat u. a. durch die Intranetinformation gezielt in das soziale Umfeld des Klägers eingegriffen und es nachhaltig gestört. Er wird unstreitig in der Stadt E. von Kollegen und Bankmitarbeitern nicht mehr gegrüßt. Ein derartiges den persönlichen Schaden des Arbeitnehmers erhöhendes Verhalten war zu sanktionieren.

Nach diesen Faktoren war bei der Bemessung der Abfindung rund ¾ Gehalt pro Beschäftigungsjahr in Ansatz zu bringen. Nicht die Abfindung erhöhend berücksichtigt hat das Gericht den fiktiv mit 5.600,00 Euro vom Kläger geschätzten Schaden aus geringeren Einkünften in Folge der Altenpflegerumschulung. Diese Position war bereits nicht hinreichend substantiiert. Die beruflichen Nachteile fanden zudem im Zusammenhang mit der Feststellung der Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt sowie der Bewertung seines Lebensalters Berücksichtigung. Ebenso wenig konnte sich das zur Akte gereichte ärztliche Attest die Abfindung erhöhend auswirken. Es hat minimale Aussagekraft, da es weder anhand von Fakten überprüfbar ist, noch in ausdrückliche Relation zum Kündigungsrechtsstreit gestellt wird. Zudem sind die nachhaltigen menschlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen der von der Beklagten aufgestellten, jedoch nicht ansatzweise substantiierbaren Behauptungen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Abfindung oberhalb des Durchschnitts berücksichtigt worden. 

Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Gießen, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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