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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Unterhaltsverfahren

Zuständigkeit

Klagetypus

ö

 

Die folgenden Ausführungen wurden noch nicht alle vollständig auf die neuen Regelungen des FamFG bezogen. Die Familiengerichte sind zuständig, wenn es um die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht. Die Familiengerichte sind besondere Abteilungen des Amtsgerichts. Geht es um Kindesunterhalt, so ist das Amtsgericht am Wohnort des Kindes zuständig. Beim Ehegattenunterhalt kommt es auf den Wohnort des Unterhaltsschuldners an. 

Verfahren - Beschwerde 

Gegen ein Urteil über Unterhalt war grundsätzlich die Berufung zum Oberlandesgericht zulässig. Heute sieht das Verfahren so aus: Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und 2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.  

Die Beschwerde ist allerdings bereits binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen 1. eine einstweilige Anordnung oder 2.einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, richtet. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.  

Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen. Anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist nach dem Gesetz zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.  

Das Beschwerdegericht hat sodann zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.  

Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist.

Man sollte solche Rechtsmittel im Übrigen sorgfältig bedenken und die Gegenseite bitten, von der Bestellung eines Rechtsanwalts abzusehen, solange nicht auf Seiten des Klägers feststeht, dass die Berufung auch wirklich durchgeführt werden soll.

Oberlandesgericht Dresden RechtsanwaltOLG Dresden 2003-04-10 Abänderungsmöglichkeiten bei Jugendamtsurkunden

OLG Dresden Beschluss vom 10.04.2003 AZ.: 22 WF 718/02 ; §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; §§ 780 bis 782, 242, § 313 BGB; §§ 655, 656, 323 ZPO

1. Ein Unterhaltsschuldner, der eine Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen in einer vor dem Jugendamt errichteten Urkunde anerkennt, ist grundsätzlich daran gebunden und kann eine Herabsetzung der titulierten Verpflichtung in der Regel nur dann und insoweit verlangen, als sich die bei Errichtung der Urkunde zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Rechtlich werden Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt allgemein als deklaratorisches oder bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen.

2. Die Regelungen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind bei Jugendamtsurkunden allerdings zumindest entsprechend anzuwenden.

3. Kommt ein Unterhaltsschuldner einer Entscheidung in einem Verfahren nach § 655 ZPO dadurch zuvor, dass er eine entsprechende Verpflichtungserklärung beim Jugendamt unterzeichnet, ist ihm unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einzuräumen, in entsprechender Anwendung des § 656 ZPO nachträglich den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit geltend zu machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsgläubiger bzw. dessen Vertreter, gewusst hat, dass der Schuldner sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen will, und der Gläubiger oder dessen Vertreter bei dem Schuldner den Eindruck erweckt hat, dass er den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit auch nach Errichtung des geänderten Titels noch geltend machen könne.

4. Mit der Abänderungsklage nach § 656 ZPO kann maximal beantragt und erreicht werden, dass es bei dem ursprünglichen Titel verbleibt. Will der Unterhaltsschuldner darüber hinaus eine noch weitergehende Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen, so steht ihm dazu nur der Weg der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zur Verfügung. Das heißt, der Schuldner hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen auch für eine Abänderung des oder der vorangegangenen Schuldtitel vorliegen. Er muss seine Abänderungsklage deshalb auch gegen die vorangegangenen Titel richten.

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Vgl. auch OLG Nürnberg vom 17. Dezember 2002 Az.: 10 WF 3541/02: Die Unterhaltsverpflichtung gem. Jugendamtsurkunde ist gem. § 323 Abs. 4 ZPO abänderbar. Da § 323 Abs. 4 ZPO die Vorschriften des Abs. 1–3 nur entspr. für anwendbar erklärt, kommt die Schutzwirkung des Abs. 3 Jugendamtsurkunden nicht zu (Vgl. Zöller/Herget, 23. Aufl., § 323 ZPO Rz. 47). Damit sind Jugendamtsurkunden – wie einseitige Verpflichtungen in notarieller Urkunde (BGH v. 11.4.1990 – XII ZR 42/89, MDR 1990, 1008 = NJW 1990, 3274) – rückwirkend ab dem Zeitpunkt abänderbar, ab welchem die materiellen Grundlagen des Titels nicht mehr bestehen.  

 

Diese Urkunden sind somit nicht nur ab Aufforderung, einer Unterhaltsreduzierung oder einem Unterhaltswegfall zuzustimmen, abänderbar, sondern ab dem Zeitpunkt, ab welchem Unterhalt aus materiellen Gründen nicht mehr in der titulierten Höhe geschuldet ist.

Weiterhin zur Abänderungsklage, mit der Urteile, Prozessvergleiche, Titel des vereinfachten Verfahrens und vollstreckbare Urkunden (- auch Jugendamtsurkunden) geändert werden können.

Nach § 323 Abs. 2 ZPO  ist die Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen ist danach eine Zeitschranke für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen errichtet, denn der Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangsprozess zur Geltung gebracht werden konnten. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, also auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattgefunden hat. Das gilt gleichermaßen für das Erstklage- wie für das Abänderungsverfahren. Bei mehreren aufeinander folgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO demgemäß auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen (So Bundesgerichtshof vom 17.05.2000 - Az.: XII ZR 88/98).

Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse liegt nach der Rechtsprechung  einer 10 %-igen Veränderung vor, allerdings hat der Bundesgerichtshof bei niedrigen Einkommensverhältnissen  auch bei einer geringeren Veränderung die Klage für zulässig erachtet

Soll ein Kindesunterhaltstitel abgeändert werden, ist das Familiengericht des Wohnsitzes des Kindes ausschließlich zuständig (§ 642 ZPO).

Abänderungsklage und  Vollstreckungsgegenklage schließen sich aus. Die Abänderungsklage durchbricht die Rechtskraft des Urteils und daher einschlägig, wenn es um die Anpassung des Unterhalts an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse geht, die wandelbar sind.

Die Vollstreckungsgegenklage beseitigt nur die Vollstreckbarkeit des Titels. Beispiele für Einwendungen iSv § 767 I ZPO: Erfüllung, Erlass, Verzicht, Hinterlegung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Unmöglichkeit, Verlust der Aktivlegitimation wegen Abtretung, aber nicht die Änderung der Rechtsprechung.

Sonstiges zur Abänderungsklage

§ 323 Abs. 2 ZPO gilt nicht für den Beklagten des Abänderungsverfahrens. Die Berücksichtigung bisher von dem Beklagten nicht vorgetragener Umstände im Abänderungsprozess entspricht der Billigkeit. Gründe der Rechtskraftwirkung stehen nicht entgegen. 

Ändern sich die für die Bemessung eines fiktiven Einkommens maßgeblichen Verhältnisse, eröffnet dies die Möglichkeit einer Abänderungsklage mit dem Ziel, der Unterhaltsberechnung ein höheres oder niedrigeres fiktives Einkommen zugrunde zu legen.

Zur Abgrenzung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu der Korrekturklage nach § 654 ZPO in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Unterhaltstiteln nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG. (BGH XII ZR 346/00 - 2. Oktober 2002):

Der Zweck des § 654 ZPO erschließt sich aus seiner Bedeutung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 ff. ZPO. Dieses ermöglicht allen minderjährigen Kindern, in einem einfachen Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel gegen einen Elternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie nicht leben. Dies bedeutet, der Schuldner kann im Wege der Korrekturklage äußerstenfalls erreichen, dass die nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG erfolgte Dynamisierung wieder entfällt.

Wie sollen Titel für den Kindesunterhalt aussehen?

Um Schwierigkeiten bei der Vollstreckung zu vermeiden, sind dynamische Unterhaltstitel vorzuziehen. Nach dem Bundesministerium der Justiz wären Titel grundsätzlich beispielsweise so zu tenorieren:

Der Beklagte wird verurteilt, zum Ersten eines jeden Monats Unterhalt an den Kläger, geboren am xxx, zu Händen seines gesetzlichen Vertreters wie folgt zu zahlen: 

  1. Ab 01.01.2001 121 % des Regelbetrags der ersten Altersstufe nach § 1 Regelbetragsverordnung abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit EUR xxx  (EUR xxx minus EUR xxx). Nicht anrechenbar ist nach § 1612 b Abs. 5 BGB der Kindergeldanteil in der Höhe, in der der geschuldete Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrags unterschreitet;

  2. ab 01.11.2001 121 % des Regelbetrags der zweiten Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für ein erstes Kind;

  3. ab 01.11.2007 121 % des Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für ein ersten Kind.

BGHZ 103,62 zur Frage der Reichweite einer Mahnung wegen Unterhalt (Leitsätze)

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Solange die anspruchsbegründeten Voraussetzungen eines Unterhaltsrechts fortbestehen, braucht eine Mahnung nicht periodisch wiederholt zu werden, um den Unterhaltsschuldner wegen der wiederkehrenden Unterhaltsleistungen in Verzug zu setzen.

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Die Mahnung wegen Trennungsunterhalts setzt den Schuldner nicht auch wegen eines künftigen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt in Verzug.

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Zur Verwirkung rückständigen Trennungsunterhalts

smmark6.gif (1525 Byte)BGHZ 105,250 zum rückständigen Unterhalt im Blick auf vertragliche Regelungen (Leitsätze)

a) Haben geschiedene Eheleute den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vertraglich geregelt, so kann der Berechtigte rückständigen Unterhalt grundsätzlich auch für eine Zeit verlangen, in der der Verpflichtete nicht in Verzug und der Anspruch nicht rechtshängig war. Für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann auch der vertraglich geregelte Unterhalt jedoch nur unter der im Gesetz bestimmten Voraussetzung verlangt werden.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen anzunehmen ist, dass sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen hat. 

Landgericht Bonn, 2005

Wann liegt eigentlich eine kurze Ehe vor und welche Folgen hat das für den Unterhalt. Dazu eine aktuelle Entscheidung:

Liegen besondere Umstände vor, kann auch eine viereinhalbjährige Ehe "von kurzer Dauer" sein. Unterhaltsansprüche können in diesem Fall teilweise verwirkt und damit ausgeschlossen sein.  Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz einer geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Mann teilweise versagt. Obwohl die Eheleute viereinhalb Jahre verheiratet waren, lag auf Grund besonderer Umstände eine "kurze Ehe" im Sinne des Unterhaltsrechts vor. Das OLG verdeutlichte, dass zwar üblicherweise nach mehr als drei Jahren Ehezeit nicht mehr von einer "kurzen Ehe" gesprochen werden könne. Entscheidend sei allerdings die Verflechtung der beiderseitigen Lebensgestaltungen. Zu einer derartigen Konstellation war es aber bei den Eheleuten kaum gekommen. Die Ehefrau war bereits sechs Monate nach der Heirat aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Eheleute lebten bis zur Scheidung getrennt. Das OLG hielt es für grob unbillig, den Ex-Mann unter diesen Bedingungen in voller Höhe zum Unterhalt zu verpflichten. Es begrenzte den Unterhaltsanspruch der Ehefrau daher höhenmäßig und zeitlich (OLG Koblenz, 11 UF 825/01).

Streitwert bei Unterhaltsangelegenheiten: Der Streitwert beträgt bei Unterhaltsklagen den Jahresbetrag des monatlich geforderten Unterhalts. Wird weiterhin  rückständiger Unterhalt geltend gemacht, so kommt dieser hinzu. 

Zahlt der Unterhaltsschuldner  einen Teil des Unterhalts freiwillig, so wird zwar der gesamte Unterhalt eingeklagt, der Streitwert bestimmt sich jedoch nur aus der Differenz (Jahresbetrag).

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Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung. 

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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Wir versuchen hier Lösungen zu finden, die dieser Ausnahmesituation in besonderem Maße gerecht werden. Zwar bieten wir keine Mediation an, sind aber besonders darauf bedacht, einvernehmliche Lösungen mit der Gegenseite zu finden, um das ohnehin bestehende Streitpotenzial nicht noch zu vergrößern. Sollten Sie z.B. daran interessiert sein, eine Trennungsvereinbarung mit Ihrem Ehegatten zu treffen, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind wir gerne behilflich. 

Übrigens: Einverständliche Scheidungen sind regelmäßig billiger und lassen sich auch, wenn die Voraussetzungen - insbesondere die Trennungszeit - vorliegen, sehr zügig durchführen.

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