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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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AGG

Geltendmachung nach § 21 Abs. 5 AGG

Ansprüche

Arbeitsgericht Düsseldorf  

Nach § 21 Abs. 5 Satz 2 AGG ist ein Anspruch nach § 21 Abs. 1 und 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Erlöschen des materiellen Anspruchs führt. Eine Klagefrist besteht nicht; es reicht die auch mündlich mögliche Geltendmachung. 

 

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