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Bei einem 1975 mit letztem Wohnsitz in München verstorbenen griechischen Staatsangehörigen richtet sich die Erbfolge einheitlich nach griechischem Recht, auch wenn zum Nachlass ein in der früheren DDR gelegenes Grundstück gehörte und der Erblasser seit Jahrzehnten in Deutschland gelebt hatte. Die Möglichkeit einer Rechtswahl stand dem Erblasser nicht offen, hat das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahre 1994 entschieden. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019