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Ehegattenunterhalt

Neuer Lebensgefährte

 

Hier eine kurze Einführung zum Thema. Im übrigen verweisen wir auf unsere einschlägigen Rubriken zum Unterhalt auf der höheren Ebene. 

Wie wirkt sich ein neuer Lebensgefährte/Ehegatte/ auf die Unterhaltssituation aus?

Zunächst gilt im Fall der Wiederverheiratung des Berechtigten die einfache Regel

§ 1586 BGB 
Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

"Die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen ändert an den bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten und den Kindern aus der vorangegangenen Ehe nichts." (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, S. 448 Rdrn. 656). Klar ist aber, dass die neuen Unterhaltsberechtigten bei der Anwendung - etwa - der Düsseldorfer Tabelle zu einer Veränderung führen, da es jetzt mehr Unterhaltsberechtigte gibt. Wenn der neue Ehegatte aber gar nicht unterhaltsbedürftig wäre, dann wird er bei der Unterhaltsberechnung für die erste Familie auch nicht berücksichtigt. Kinder sind hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche gleich berechtigt, also unabhängig davon, ob sie aus erster oder zweiter Ehe stammen, aber der Zuwachs an Unterhaltsberechtigten, verändert auch hier die Höhe der jeweiligen Verpflichtung. 

Zu der Problematik des eheähnlichen Verhältnisses der Bundesgerichtshof (IVb ZR 18/88 - 21.12.88 BGB § 1570, § 1577 Abs. 1, § 1579 Nr. 7):

Ein eheähnliches Verhältnis, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner zusammenlebt, kann sich auf seine Bedürftigkeit (!) auswirken. Finanzielle Mittel, die der Unterhaltsberechtigte von dem neuen Partner für die gemeinsame Lebenshaltung entgegennimmt, mindern seine Bedürftigkeit; das gleiche gilt, wenn er seinem neuen Lebensgefährten durch Haushaltsführung oder sonstige Versorgung Dienstleistungen erbringt, für die ihm ein Entgelt zuzurechnen ist. Das setzt allerdings voraus, dass der Partner finanziell imstande ist, die ihm erbrachten Leistungen zu vergüten.  

Ehemaliges Kammergericht Berlin Eingang AnwaltWichtige allgemeine Regel: Das Unterhaltsrecht beschert keine dauerhafte Lebensstandardgarantie. 

Für den nachehelichen Unterhaltsanspruch sind grundsätzlich die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend. Allerdings können sich  Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte. 

Das Unterhaltsrecht gewährleistet aber keine auf Dauer fixierte Lebensstandardgarantie, erklärte jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg (12 UF 74/06). Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wirkt sich eine mit sinkenden Einkommen verbundene Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage unmittelbar auf seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf aus. Das gilt für alle Änderung aller sonstigen das Einkommen des Unterhaltsschuldners belastenden Veränderungen, sofern diese dauerhaft und von dem Schuldner nicht vermeidbar sind - mithin auch weitere vor- oder gleichrangiger Unterhaltsansprüche an. Solche Ansprüche beeinflussen das Einkommen in derselben Weise wie andere unumgängliche Verbindlichkeiten. 

Sie berühren daher nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern wirken sich direkt auf den angemessenen Bedarf der Beklagten aus. Dies betrifft zweifelsfrei den Kindesunterhalt. Der Bedarf eines neuen  Ehegatten  tritt gleichrangig neben einen Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.

Die Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen langjährigen Zusammenlebens mit einem neuen Partner kommt nur beim nachehelichen Unterhalt, nicht aber schon beim Trennungsunterhalt in Betracht, denn bei fehlender Scheidung ist die neue Partnerschaft nicht an die Stelle einer Ehe getreten. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs kann in anderen Fällen zunächst ein Einkommen des bedürftigen Ehegatten aus der Haushaltsführung für den neuen Lebensgefährten zu berücksichtigen sein. Die Absicht von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht zu heiraten, um den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Partners durchsetzen zu können, lässt sich im Übrigen noch nicht feststellen, wenn einer von ihnen beachtenswerte Motive bezüglich einer Bindung auf Lebenszeit glaubhaft macht. 

Der Umstand, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt, vermag jedenfalls dann nicht zur Verwirkung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs zu führen, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft noch keine drei Jahre andauert. Der Umstand, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner in einer in solchem Maße verfestigten Beziehung zusammenlebt, dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle der Ehe getreten ist, kann zur Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung des Unterhaltsverpflichteten führen. Der Annahme einer festen sozialen Bindung steht nicht entgegen, dass der Lebensgefährte nicht ständig bei der geschiedenen Ehefrau lebt. Die Versagung nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit kann trotz Betreuung gemeinsamer Kinder durch die geschiedene Ehefrau in Betracht kommen, wenn diese in gefestigter nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und häuslicher Gemeinschaft Versorgungsleistungen für ihren Partner erbringt und dieser objektiv in der Lage ist, ihr durch Unterstützung bei der Kindesbetreuung die Aufnahme einer ihren Mindestbedarf deckenden Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. 

Nach den Grundsätzen, die der BGH für einen Ausschluss, eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB aufgestellt hat, können dessen Voraussetzungen auch erfüllt sein, wenn das von dem Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner auf Dauer angelegte Verhältnis zu einem solchen Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit führt, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in seine Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar wird - etwa bei gemeinsamen Teilnahme an Feiern, gemeinsamem Urlaub oder gemeinsamem Verbringen der Wochenenden sowie gemeinsamer Wohnung. Das Bestehen der verfestigten sozialen Verbindung, wenn viele solcher Kriterien erfüllt sind, kann zu einer vollständigen Versagung des Unterhaltsanspruchs führen. Entscheidend ist dabei auch auf Kindesbelange abzustellen, die aber zurücktreten können, wenn etwa der Berechtigte über eigene den eheangemessenen Bedarf übersteigende monatliche Einkünfte verfügt und etwa unter Berücksichtigung einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Lebensgefährten nicht in finanzielle Not geraten würde. Dann ist es auch nicht entscheidend, ob die Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit stammen.  Lebt ein geschiedener Ehegatte mit einem neuen Partner bereits über drei Jahre in einer verfestigten eheähnlichen Beziehung, deren Erscheinungsbild durch ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, gemeinsames Wohnen, gemeinsame Freizeitgestaltung und Zukunftsplanung sowie familiäre Kontakte zu den Angehörigen der Familie des Partners gekennzeichnet ist, dann sind Unterhaltsansprüche gemäß § 1570 BGB auch wegen der Betreuung eines Kindes gem. § 1579 Nr. 7 nach einem Teil der Rechtsprechung verwirkt.

Neues Recht - 1579 BGB 

Eine interessante Konstellation untersucht das Oberlandesgericht Karlsruhe Ende September 2008: Die Parteien hatten in einer notariellen Vereinbarung  festgelegt, dass der Antragsteller im Falle der Scheidung monatlichen Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin in Höhe von 700,00 DM zahlen solle. Sie legten dieser Unterhaltsvereinbarung die damaligen Einkommensverhältnisse zugrunde unter Einbeziehung von Aufwendungen für Fahrtkosten und Kreditverbindlichkeiten. Eine Abänderung dieser Vereinbarung sahen die Parteien - wie es oft geschieht - für den Fall vor, dass eine wesentliche Änderung ihrer Verhältnisse, d.h. eine Änderung von mehr als 10%, eintreten sollte.  

Das Gericht sah es so: Bereits in dieser einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestaltenden Unterhaltsvereinbarung ist eine Regelung zur Abänderbarkeit enthalten, die sich an die Abänderbarkeit eines Vergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB anlehnt und darüber hinaus die Erheblichkeit von Veränderungen entsprechend § 323 ZPO definiert. Eine Abänderung an veränderte Umstände soll möglich sein, wenn die eingetretene Änderung wesentlich ist, d.h. die "10%-Schwelle" überschreitet. Davon sind wesentliche Veränderungen der für den Grund, den Betrag oder die Dauer der Leistung bedeutsamen, bei Vertragsabschluss maßgebend gewesenen Verhältnisse umfasst, somit auch die zu einer Verwirkung nach § 1579 BGB führenden Umstände, die bis hin zu einer Versagung des Unterhaltsanspruchs führen können. Die bereits im Vertrag selbst vorgesehene generelle Abänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung entkräftet auch den Vortrag der Antragsgegnerin zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit von Umständen nach § 1579 BGB oder § 1578b BGB wegen des dadurch in Frage gestellten ausgewogenen Verhältnisses der Gesamtvereinbarung ...  

Damit sei - wie das Gericht feststellte - die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB vorliegen, eröffnet. Nach § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. 

Der Vortrag, der Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis zum 01.01.2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB a. F. geprüft (BGH, FamRZ 1989, 487 sowie FamRZ 2002, 23; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 706; OLG Hamm, FamRZ 2007, 1106). Eine Änderung des Maßstabes ist mit der Gesetzesneufassung nicht verbunden; die Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich auf die bisherige Rechtsprechung Bezug. Als Kriterien, die den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen können, werden in der Gesetzesbegründung genannt ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung. 

Eine objektive Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung kann sich - unter anderem - ergeben, wenn die Partner gemeinsam wirtschaften und der Berechtigte in der neuen Gemeinschaft sein Auskommen findet, faktisch also eine ehegleiche ökonomische Solidarität geübt wird - sog. Unterhaltsgemeinschaft oder sozioökonomische Gemeinschaft (BGH, FamRZ 1995, 540, 542, 543). Auf eine derartige Unterhaltsgemeinschaft kann der Verpflichtete den Unterhaltsberechtigten allerdings nur verweisen, soweit dieser in der neuen Gemeinschaft wirtschaftlich sein Auskommen finden kann. Prozessual merkte das Gericht an: Das Bestehen einer derartigen Unterhaltsgemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Lebensgefährten behauptet der Antragsteller selbst nicht. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass es zwischen ihnen beiden keine wirtschaftliche Verflechtung gibt, jeder vielmehr selbst für seinen Unterhalt Sorge trägt und die eigenen Ausgaben bei gemeinsamen Unternehmungen selbst bestreitet.

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Auch bei Ehebruch Unterhaltsanspruch  

Eine Frau verliert auch bei Ehebruch nicht zwangsläufig die Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Mann. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 7 UF 562/04) zum Unterhalt nach Trennung hervor. Dies gelte jedenfalls, wenn die treulose Ehepartnerin die Betreuung eines gemeinsamen Kindes übernommen habe und zu erwarten sei, dass die Betreuung des Kindes bei Berufstätigkeit der Mutter erschwert werde. Dem Wohl des Kindes komme in diesen Fällen der Vorrang zu, betonten die Richter. Das Gericht verpflichtete mit seinem Spruch einen Ehemann, weiterhin für seine getrennt lebende Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Aus der Ehe war ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Nach der Trennung von ihrem Mann wurde die Frau außerdem Mutter eines nichtehelichen Kindes. Der Mann war der Auffassung, die Frau habe ihren Anspruch auf Unterhalt wegen «des Ausbruchs aus der Ehe» verwirkt. Dem folgte das OLG nicht. Vielmehr meinten die Richter, dass im Interesse des Kindeswohls trotz des Verhaltens der Ehefrau die Wahrnehmung der Elternverantwortung gesichert bleiben solle. Dazu zähle, dass die Frau nicht zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen werde, wenn sie dadurch das Kind nicht mehr in dem erforderlichen Maße betreuen könne. 

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Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten. Aufgrund langjähriger Erfahrung haben wir auch zahlreiche Schriftsatztypen im Einsatz, die sich vor Gericht bereits bewährt haben. Wir machen keine Experimente! 

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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