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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Namensrecht

  Allgemeines zu § 12 BGB

Domainrecht

Rechtsprechung

Träger des Namens

Wichtiger Grund

 

Name Bürgerlicher Domain Anwalt Rechtsanwalt

 

Was können wir für Sie tun?

Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr Problem dar und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten. 

Wer kann Träger eines Namensrechts sein? 

- Natürliche Personen, wobei das Recht auf Führung des Namens  mit der Geburt bzw. der Heirat beginnt. Natürliche Personen, die den Namen des Ehepartners tragen, behalten das Recht zum Führen Ihres Geburtsnamens. 

- Auch Berufs- und Künstlernamen fallen unter § 12 BGB, wobei hier das Recht  mit dem Gebrauch entsteht.

- § 12 BGB schützt Personenvereinigungen, also z.B. Vereine und Gesellschaften Bürgerlichen Rechts.

- § 12 BGB schützt schließlich auch juristische Personen öffentlichen Rechts, also Städte, Gemeinden, Länder etc...

Unter § 12 BGB fallen Namen oder Firma, aber auch namensartige Kennzeichen, die unabhängig vom Namen oder Firma der Person oder Personengruppe geführt werden. Andere Kennzeichen, die z.B. Beschreibungen oder Abkürzungen, können durch Anerkennung im Verkehr Namensfunktion erlangen. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt Gattungsbezeichnungen, Worten der Umgangssprache, geographischen Bezeichnungen usw. Solche Begriffe können aber geschützt sein, wenn sie Verkehrsgeltung erlangen. Ansprüche aus dem Markengesetz als lex specialis gegenüber dem Namensrecht.

welle.de

Der Umstand, dass die Beklagte den Namen "Gemeinde Welle" führt, bedeute als solcher keine gegenüber dem Inhaber der nicht verwendeten domain "welle.de" bessere Rechtsposition in Bezug auf die streitgegenständliche Domain. Hier gilt nach dem LG Köln 2009  die Priorität. Der Kläger betreibe kein "Domain-Grabbing", habe sich also die Domain nicht gesichert, um aus dem zu erwartenden Wunsch der Beklagten finanzielle Vorteile zu ziehen. Umgekehrt ist es angesichts der Unbekanntheit der beklagten Gemeinde unmittelbar glaubhaft, wenn der Kläger vorträgt, sich die Domain gesichert zu haben, um sie gegebenenfalls an einen Interessenten weiter zu veräußern. Das ist erlaubt, sodass die Gemeinde keinen Anspruch gegenüber dem älteren Recht des Klägers hat.

Weiterhin eine von uns vor dem Landgericht Köln erstrittene Entscheidung (33 O 55/04), in der wir den Träger des bürgerlichen Namens gegen ein Unternehmen mit gleichem Namen vertreten haben, das eine Domain auf den Namen des Mandanten registriert hatte: 

Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.

....Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (so BGH, a.a.O.). Diese Beeinträchtigung folgt auch vorliegend schon daraus, dass jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse hat, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain "de" im Internet aufzutreten. Er braucht es nicht zu dulden, dass er auf Grund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (BGH a.a.O.). Der Gebrauch des Namens "..." in der beanstandeten Internet-Adresse "q.de" ist unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Sein bürgerlicher Name lautet anders. Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Namen "q" auch nicht vor der Registrierung der Domain für das von ihm bzw. der GbR betriebene Grafik-Studio benutzt. Auf ein eventuell durch die Nutzung der Domain "....de" entstandenes Markenrecht aus § 5 Abs. 2 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn die Registrierung stellt bereits die erstmalige unzulässige Namensanmaßung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar und löst den, von da an fortbestehenden Beseitigungsanspruch gemäß § 12 BGB aus. Das vom Beklagten angeführte Prioritätsprinzip gilt nur für Gleichnamige zum Zeitpunkt der Registrierung.

Namensleugnung - "friedrich.de"

Der Jura-Student Dirk Friedrich hat die Domain "friedrich.de" von dem Juwelier J.B. Fridrich GmbH & Co. KG eingeklagt. Der Juwelier hatte sich auf der Domain friedrich.de (mit "ie") präsentiert, weil die Schreibweise seines Namens ungewöhnlich sei und daher von vielen potentiellen Site-Besuchern deshalb falsch, das heißt mit "ie", geschrieben würde. Der Kläger Dirk Friedrich trug vor, die Registrierung der Domain "friedrich.de" durch den Juwelier Fridrich sei eine Namensleugnung im Sinne von § 12 BGB.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage auf Freigabe der Domain statt und bestätigte den Anspruch des Klägers aus dem Namensrecht (§ 12 BGB). Die Domain habegrundsätzlich Namensfunktion, "weil in der Wahl einer bestimmten Domain die Kennzeichnung der eigenen Person oder eines bestimmten Unternehmens liegt". Da das beklagte Unternehmen aber nicht "Friedrich" heiße, stehe ihm die Domain "friedrich" nicht zu; es bestreite damit das Recht des Klägers an der Domain widerrechtlich. Dazu berechtige auch nicht die Tatsache, dass beide Namen klanglich identisch sind.

Aus den Gründen:

"Die Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der Domain „friedrich.de" folgt aus § 12 BGB. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie ist Inhaberin dieser Domain. In dem Antrag bzw. der Anmeldung zur Reservierung der Domain „friedrich.de" vom 25.06.1996 ist eine Firma J. B. Fridrich als Antragstellerin bezeichnet worden. Wenn auch die Beklagte ihre vollständige und korrekte Bezeichnung nicht angegeben hat, so war damit aber zu erkennen, dass nicht eine natürliche Person, sondern die Firma „J. B. Fridrich" Domain-Inhaberin sein sollte. Eine andere Firma als die der Beklagten gibt es unter der angegebenen Adresse offensichtlich nicht. Somit war zu erkennen, dass die Beklagte die Domain für sich registrieren lassen wollte.... Nach § 12 BGB kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch seines Namens bestritten wird, von demjenigen, der dieses Recht bestreitet, Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen. Indem die Beklagte die Domain „friedrich.de" für sich registrieren ließ, nahm sie ein eigenes Recht an dem Namen „Friedrich" für sich in Anspruch. Eine Domain hat grundsätzlich Namensfunktion, weil in der Wahl einer bestimmten Domain die Kennzeichnung der eigenen Person oder eines bestimmten Unternehmens liegt (OLG Düsseldorf NJW-RR 99, 662 ff. - Ufa.de). Damit bestritt die Beklagte zugleich das Recht des Klägers an dem Namen „Friedrich" (vgl. dazu Ingerl-Rohnke, MarkenR, Rdnr. 12 nach § 15). Denn sein Namensrecht beinhaltet auch, sich unter dieser Bezeichnung im Internet zu präsentieren und Informationen anzubieten. Dieses Recht des Klägers ist mit der Registrierung der Domain „friedrich.de" für die Beklagte blockiert. Die Beklagte hat sich damit ein Ausschlussrecht gegenüber dem Kläger verschafft. In diesem liegt das Bestreiten, dass der Kläger - jedenfalls in einer bestimmten Beziehung, und zwar den nationalen Teil des Internets betreffend – von seinem Namensrecht Gebrauch machen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Beklagten selbst steht ein Namensrecht an der Bezeichnung „Friedrich" nicht zu. Denn ihr Name schreibt sich anders. Die Tatsache, dass beide Namen klanglich identisch sind, rechtfertigt den Ausschluss des Klägers von dem Gebrauch seines Namens mit der Domain „friedrich.de" nicht. Die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Domain-Namen erfordert, nur demjenigen das Recht, sich im Internet unter eine bestimmten Bezeichnung zu präsentieren, zuzubilligen, der Träger dieses Namens ist.

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Vgl. aber auch:  Das Landgericht Köln etwa hatte dem Showmaster Günther Jauch gegenüber einem Provider ein Domain-Namensrecht in verschiedenen Schreibweisen wie guenter-jauch.de (ohne "h") zugebilligt.

Kein Namensrecht eines Toten an Domain (kinski-klaus.de)  

Die Erben des bekannten, im Jahr 1991 verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski nahmen den Inhaber der Internetdomain "kinski-klaus.de" auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Zu Lebzeiten hätte Klaus Kinski selbst ein Unterlassungsanspruch gegen einen anderen als allein berechtigter Namensträger zugestanden, der sich den Domain-Namen "kinski-klaus.de" registrieren lässt. Der Bundesgerichtshof (Urteil des BGH vom 05.10.2006 - I ZR 277/03) wies die Klage nun in letzter Instanz ab. Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers. Zwar ist einer bereits verstorbenen Person ein so genanntes postmortales Persönlichkeitsrecht nicht abzusprechen. Dies soll es dem Erben jedoch nicht ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit dem Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene - wie hier der Domaininhaber - für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung oder die Freiheit der Kunst berufen kann. Im Übrigen sah das Gericht die Schutzdauer des postmortalen Persönlichkeitsrechts, wie das Recht am eigenen Bild, auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Dieser Zeitraum war hier bereits verstrichen.  

Literaturhaus e.V. - BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004

a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.

b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren lässt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.

Registrierung einer Domain für Dritte

Lässt ein gewerblicher Gestalter von Internetauftritten für sich die Internet-Domain mit dem Namen des Kunden registrieren, um unter der Domain für den Kunden eine Homepage zu erstellen, so liegt darin auch dann eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die den in der Domain verwendeten bürgerlichen Namen tragen, wenn der gewerbliche Gestalter des Internetauftritts mit Zustimmung seines Kunden handelt (OLG Celle - Urteil vom 08.04.2004 - 13 U 213/03 - nicht rechtskräftig Anfang Mai 2004)

Aus den Gründen: ...Bereits die Registrierung der Domain "g.de" führte zu einer Zuordnungsverwirrung. Eine Zuordnungsverwirrung tritt ein, wenn jemand unberechtigt einen fremden Namen verwendet und als Namensträger identifiziert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das der Fall, wenn jemand den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH CR 2003, 845 - maxem.de)...Lässt ein Nichtberechtigter einen Namen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Trägers des Namens massiv beeinträchtigt, weil die mit dem Namen gebildete Internet-Adresse mit der TopLevel-Domain ".de" nur einmal vergeben werden kann. Der Träger des Namens braucht nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (BGH, CR 2003, 845 - maxem.de; CR 2002, 525, 526 - shell.de).

Auch eine Bürgerinitiative kann sich auf den Namensschutz berufen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es sich bei dieser um einen nicht-rechtsfähigen Verein oder aber um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln würde. 

Die katholische Kirche kann anderen prinzipiell nicht die Verwendung des Wortes „katholisch“ verbieten

Klägerin ist die Diözese Augsburg, die von einem beklagten Buchverlag fordert, für eine Titelreihe künftig nicht mehr den Namen "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") zu verwenden. In diesem Programmteil vertreibt der Beklagte kritische Texte wie etwa die Titel "Karol Woityla als Familienvater" und "Falsche und echte Papstweissagungen". Die Klägerin begründete Unterlassungsinteresse mit einer Verletzung ihres Namensrechts. Der Beklagte erwecke mit der Verwendung des Wortes „Catholica“ den falschen Eindruck, dass seine Schriften mit der katholischen Kirche angestimmt seien. Der Beklagte machte dagegen geltend, dass das Adjektiv „katholisch“ nur im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Einrichtungen oder Veranstaltungen der katholischen Amtskirche Namensschutz genieße. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Unterlassungsklage statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.  

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Wortes „katholisch“ oder „Catholica“ zur Bezeichnung seines Verlagsprogramms. Hierdurch wird das Namensrecht der Klägerin aus § 12 BGB nicht verletzt. Es kommt allenfalls eine Namensrechtsverletzung in Form einer Namensanmaßung in Betracht. Dann müsste der Beklagte unbefugt den Namen der Klägerin gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schützwürdige Interessen der Klägerin verletzt haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Titel "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm stellt keine namensmäßige Benutzung des geschützten Namens „Katholische Kirche“ dar. 

Das Wort „Catholica“ oder „katholisch“ ist nicht selbst ein Name, sondern bezeichnet als Adjektiv nur Glaubensinhalte. Eine derartige beschreibende Verwendung eines zum allgemeinen Sprachgebrauch gehörenden Adjektivs stellt keine Namensanmaßung im Sinn von § 12 BGB dar. Die katholische Kirche muss es grundsätzlich hinnehmen, dass das Adjektiv „katholisch“ nicht nur im Bereich der katholischen Amtskirche, sondern auch zur Beschreibung des eigenen Verständnisses katholischen Glaubens verwendet wird. Die Grenze des Zulässigen wird dabei erst überschritten, wenn zwischen der Kirche und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht und sich die Verwendung des Adjektivs „katholisch“ durch den Dritten als irreführende Werbung im Sinn von §§ 3, 5 UWG darstellt. Dafür gibt es im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte. (BGH 2.12.2004 - I ZR 92/02)  

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