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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Erbrecht

Pflichtteil

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsentziehung

Grundsatz: Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB. Schlägt der Erbe das ihm zugewandte Erbe dagegen aus, verliert er in der Regel nicht nur sein Erbrecht, sondern auch sein Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

§ 2303 BGB (Gesetzestext) 

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Einfaches Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder und bestimmt im Testament, dass Max das ganze Vermögen bekommen soll, Moritz jedoch nichts. Hätte es kein Testament gegeben, dann hätten beide den Vater je zur Hälfte beerbt. Der gesetzliche Erbteil von Moritz beträgt also 1/2, der Pflichtteil jedoch nur 1/4, den er von Max herausfordern kann.

Grundzüge des Pflichtteilsrechts: Das Pflichtteil steht dem Ehegatten, Kindern und ersatzweise deren Kindern, d.h. den Enkeln des Erblassers zu. Nicht pflichtteilsberechtigt, obwohl sie erbberechtigt sein können, sind Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen und der nichteheliche Lebenspartner. Außerdem  haben auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der sich gegen die testamentarischen Erben richtet und kann nur unter  engen Voraussetzungen (z.B. Trachten nach dem Leben, vorsätzliche körperliche Misshandlung, Begehen eines Verbrechens, ehrloser und unsittlicher Lebenswandel muss gegen den Willen des Erblassers geführt werden - anders als bei Nr. 1 - 4 geht es in Nr. 5 nicht um Verfehlungen gegenüber dem Erblasser oder dessen nächste Angehörige, sondern um die Verletzung der Familienehre. Was jedoch ehrlos und unsittlich ist und was die "Familienehre" verletzt, ist strittig.

 - Erbrechtsreform -  

Ein wesentliches Anliegen der Reform ist nach der Darstellung des Bundesjustizministeriums die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

Modifiziert wird das Pflichtteilsrecht, das hinsichtlich der Entziehungsmöglichkeit künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen gilt. Bisher konnte der Erblasser einen Angehörigen enterben, der ihm oder seinem Ehegatten oder leiblichen Kindern nach dem Leben trachtete bzw. schwer misshandelt hatte. Diese "Enterbung" ist auch dann in Zukunft möglich, wenn sich das inkriminierte Verhalten der Lebenspartner und Stiefkinder richtet. Beispiel nach BMJ: Künftig wird sowohl die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.

Dagegen wird der Entziehungsgrund eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" nicht mehr vom Gesetzgeber weiter geführt. Allerdings wird eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung auch einen Entziehungstatbestand begründen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Stundungsmöglichkeit

§ 2331a BGB sieht jetzt eine Stundungsmöglichkeit gegenüber dem Pflichtteilberechtigten vor: Der Erbe kann danach die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig.

 

Wer ist bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen?
Bei der Ermittlung des Erbteils sind alle potenziellen gesetzlichen Erben mit zu berücksichtigen. Es werden bei der Bestimmung der Pflichtteilsquote lediglich die Erben nicht berücksichtigt, die auf ihren Erbteil verzichtet haben. Gemäß § 2310 Satz 2 BGB werden Personen, die auf ihren Erbteil verzichtet haben, bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils nicht mitgezählt. Diese Wirkung tritt bei einem bloßen Pflichtteilsverzicht nicht ein. Die mit einem Erbverzicht beabsichtigten Wirkungen können mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag in gleicher Weise erreicht werden, da der Erblasser, ohne den Nachlass mit Pflichtteilsansprüchen zu belasten, durch letztwillige Verfügungen seinen Ehegatten und seine Kinder vollständig enterben kann. 
§ 2310 BGB (Gesetzestext) 

Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.

Mit einem Erbverzichtsvertrag kann bereits vor dem Erbfall (statt wie mit der Ausschlagung im nachhinein) erreicht werden, dass der Verzichtende und ggf. seine Abkömmlinge nicht zur Erbfolge gelangen, also so behandelt werden, als hätten sie bei Erbfall nicht gelebt. Der Grund für solche Regelungen liegt darin dann, dass der Verzichtende bereits zu Lebzeiten vom Erblasser Vermögenswerte erhalten hat und deshalb aus dem Nachlass später nichts mehr bekommen soll.  Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht oder einen Bruchteil des Erbteils beschränkt werden.

Wichtig: Durch den Erbverzicht scheidet der Verzichtende und sein ganzer Stamm also für die Berechnung der Pflichtteile der anderen Stämme aus. Ist dies nicht gewollt, darf nur ein Pflichtteilsverzicht erklärt werden. Im letzteren Fall bleibt der Verzichtende allerdings gesetzlicher Erbe und erbt nur dann nicht, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Der Verzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Auf das Pflichtteilsrecht kann selbständig verzichtet werden. Der Erbverzicht schließt dagegen zwingend den Pflichtteilsverzicht ein.

Der Grund für Pflichtteilsverzichtsverträge besteht darin zu erreichen, dass pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge testamentarische Anordnungen der Eltern nicht durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unterlaufen. Typisch ist hier der Fall, dass Eltern sich gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder Erben des Längstlebenden sein sollen. 

Da die Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden nicht Erben werden, steht ihnen insoweit der Pflichtteil zu. Die Folge kann fatal sein, wenn der überlebende Ehegatte hohe Zahlungen an die Kinder leisten muss und unter Umständen gezwungen ist, Teile des Nachlasses zu verkaufen. Verhindert werden kann dies durch einen Vertrag mit den Kindern, in dem diese auf ihr Pflichtteilsrecht nach dem Erstversterbenden ihrer Eltern verzichten. Der Pflichtteilsverzicht ist in der Regel dem Erbverzicht vorzuziehen, weil sich durch einen Erbverzichtsvertrag die Pflichtteilsansprüche der anderen Pflichtteilsberechtigten erhöhen.

Wert des Nachlasses

Mit der entsprechend festgestellten Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte dann am Wert des Nachlasses beteiligt, was einige Probleme bei der  Ermittlung des Umfanges des Nachlasses und der Wertfeststellung auslösen kann. Denn oft genug haben Pflichtteilsberechtigte, die lange Zeit keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatten, keine Kenntnis über den Nachlass.  

Um die Benachteiligung der Nichtkenntnis der Erbschaft auszugleichen, räumt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses ein.  Der Erbe ist danach verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Maßgeblich ist der Verkehrswert  im Zeitpunkt des Erbfalls. In streitigen Fällen verbleibt nur der Weg zum Gutachter.

§ 2310 BGB (Gesetzestext) 

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

§ 2314 BGB (Gesetzestext) 

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Besonders wichtig wird der Pflichtteilsanspruch, wenn Ehepaare sich im so genannten Berliner Testament zunächst gegenseitig als Vollerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Faktisch bedeutet dies nämlich nach dem ersten Erbfall für die Kinder eine Enterbung. Die Kinder könnten damit ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen und den überlebenden Ehepartner in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Um dies auszuschließen, werden vielfach Pflichtteilsklauseln in die Testamente aufgenommen, welche die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall verhindern sollen. 

Oberlandesgericht Koblenz Rechtsanwalt

Oberlandesgericht Koblenz 

 

Anrechnung einer Zuwendung des Erblassers auf den Pflichtteil 

Der Pflichtteilsberechtigte hat sich eine Zuwendung des Erblassers nur dann auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser die Zuwendung ausdrücklich oder konkludent mit der Bestimmung gemacht hatte, dass das Zugewandte auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 12 U 1151/04). Eine Anrechnungsbestimmung ist zudem nur wirksam, wenn sie dem Empfänger der Zuwendung gleichzeitig mit dieser oder vorher zugeht. Eine erst nach Vollzug der Zuwendung, etwa in einer späteren letztwilligen Verfügung, getroffene Anrechnungsbestimmung ist unwirksam. Der Erbe, der eine Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil geltend macht, hat darzulegen, und zu beweisen, dass die Zuwendung mit einer gleichzeitigen oder früher erklärten Anrechnungsbestimmung erfolgt ist. Ein Anscheinsbeweis für eine konkludent erklärte Anrechnungsbestimmung greift auch im Fall der Zuwendung größerer Geldbeträge nicht ein; dies gilt jedenfalls dann, wenn bereits die Vollziehung der Zuwendung streitig ist. Dies hat das OLG Koblenz kürzlich entschieden. In der Entscheidung des OLG Koblenz stritten zwei Geschwister um einen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters.  

 

Pflichtteil und  Schenkungen 

Ein Blick zunächst in das (entscheidend novellierte) Gesetz:

BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

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Pflichtteil aktuell: 

Das Bundesverfassungsgericht 

zum Pflichtteil

Eltern  können ihre Kinder nur in besonders extrem gelagerten Fällen komplett enterben. Wer seine Eltern tötet, bekommt regelmäßig nichts (Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1644/001 sowie 188/ 03). Ein an Schizophrenie erkrankter Mann, der seine Mutter erschlagen hatte, verlangte von seinem Bruder, dem Erben, vergeblich das Pflichtteil. Der Täter habe das Unrecht seiner Tat erkannt und damit keinerlei Anspruch auf den Pflichtteil. In dem anderen Fall hatte der Vater von neun Kindern einem seiner Söhne aus Verärgerung den Pflichtteil entzogen, weil der Sohn ihm den Umgang mit dem Enkelkind verweigert hatte. Dieses Verhalten hielt das Gericht nicht für ausreichend, den Pflichtteil zu entziehen. Kinder haben nach Erläuterung des Gerichts auch gegen den Willen der Eltern Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Vermögen. Nur außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten rechtfertigt den völligen Entzug des Erbes. Neben der Tötung der Eltern sind noch Fälle vorstellbar, in denen der zukünftige Erbe mit Gewalt das Testament beeinflussen will.

In dem Fall hatten die Vorinstanzen dem psychisch Kranken Recht gegeben. Die Gerichte beriefen sich auf die Schuldunfähigkeit des Mannes, der in der Psychiatrie sitzt. Er hatte seine Mutter aus Angst vor einer Einweisung getötet, zerstückelt und die Leichenteile im Wald versteckt. 

Der Pflichtteil berechnet sich aus dem tatsächlichen Nachlass; der Pflichtteilsergänzungsanspruch dagegen aus dem "fiktiven" Nachlass. Ergänzungspflichtig sind nur solche Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall getätigt wurden. Der Anspruch entsteht, wenn der Erblasser eine Schenkung vorgenommen hat, die nicht als so genannte Anstandsschenkung anzusehen ist. 

Anstandsschenkungen sind zunächst einmal übliche Gelegenheitsgeschenke zu bestimmten Anlässen wie etwa Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke. Anstandsschenkungen können aber auch Geschenke größeren Umfangs sein, wenn der Erblasser diese aus einer "sittlichen Pflicht" heraus vorgenommen hat. Eine solche sittliche Pflicht kann beispielsweise bestehen, wenn die Schenkung den Lebensunterhalt für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sichern soll oder wenn ein Grundstück zugewendet wird für langjährige Dienste im Haushalt oder für unentgeltliche Pflege und Versorgung des Erblassers.  Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob eine Anstandsschenkung vorliegt oder nicht. Da die Vorstellungen über "Sitte und Anstand" sich wandeln, lassen sich hier sicher auch keine letztgültigen Aussagen treffen. Was früher als nichtiges Mätressentestament galt, mag heute als sittlich hochwertiges Verhalten angesehen werden. 

Besonderheiten gelten allerdings für Schenkungen während der Ehe an den überlebenden Ehegatten. Wer erheblich Schenkungen in fortgeschrittenem Alter und/oder zur Minderung von Pflichtteilsansprüchen vornehmen will, sollte daher zuvor prüfen, ob diese "pflichtteilsfest" sind.

Eine weitere Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu beschränken, stellt die Übertragung von Vermögensgegenständen unter Lebenden dar. Erblasser versuchen mitunter den Pflichtteil zu "drücken", indem sie Teile ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten an solche Personen verschenken, die sie gerne als Erben sehen würden. Schenkungen des Erblassers, die in den letzten zehn Jahren stattgefunden haben, werden dem Nachlass hinzu gerechnet und erhöhen den Pflichtteil. Unberücksichtigt bleiben solche Schenkungen, die beim Tod des Erblassers mehr als zehn Jahre her sind. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Gegenstand Eigentum des Beschenkten geworden ist. 

Wenn der Übertragende die nächsten zehn Jahre nach vollzogener Schenkung überlebt, kann der Pflichtteilsberechtigte Ansprüche wegen dieser Verfügung nicht mehr geltend machen. Dies gilt allerdings nicht bei Schenkungen unter Ehegatten. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe, also zählen auch Schenkungen, die unter Umständen länger als eine Dekade zurückliegen, § 2325 Abs. III BGB, zu den zu berücksichtigenden Schenkungen: "Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe."

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96 festgestellt, dass allerdings nur derjenige geschützt ist, der seine Erberwartung auf die Vermögensverhältnisse in der Zeit stützen kann, als er schon pflichtteilsberechtigt war. Der Schutzgedanke kann darum nicht für denjenigen zum Zug kommen, der erst nach der Schenkung Pflichtteilsberechtigter geworden ist, sei es durch Eheschließung, durch Adoption oder sogar durch Geburt.

Bei beweglichen Sachen wird der Beschenkte mit Eigentumsübergang Eigentümer, bei Grundstücken (Immobilien) mit Eintragung im Grundbuch. Wurde dem Ehegatten etwas geschenkt, so beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Dies kann die Scheidung sein oder auch der Tod eines Ehegatten.

Wurde ein Gegenstand unter Vorbehalt verschenkt, so kann es fraglich sein, ob hierdurch die 10-Jahresfrist in Gang gesetzt wurde. Hier stellt sich das Problem, ob der Schenkende den Gegenstand nicht doch behalten wollte. Die Beurteilung dieser Frage richtet sich nach den Umständen, die der Schenkung zugrunde lagen. Bei wertvollen Gegenständen sollte ein Schenkungsvertrag aufgesetzt werden, in dem eindeutig geregelt ist, ob der Beschenkte über den Gegenstand frei verfügen kann oder nicht.

Pflichtteilsergänzung können nur die Personen verlangen, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören. Bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um einen unabhängig vom ordentlichen Pflichtteil bestehenden eigenen Anspruch.

Wird ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe eingesetzt, ist sein Erbteil aber geringer als es sein Pflichtteil sein würde, so hat er gegen die anderen Erben einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann eine ihm zugedachte Erbschaft auch ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil beanspruchen. Das macht Sinn, wenn der ihm durch letztwillige Verfügung zugedachte Erbteil zwar größer ist als der Pflichtteil, aber mit umfangreichen Verpflichtungen (z. B. Vermächtnis, Nacherbfolge) belastet ist, die den tatsächlichen Wert des Erbteils schmälern.

smmark6.gif (1525 Byte)Jede "Nachlassplanung" sollte die Pflichtteilsansprüche der nächsten Angehörigen berücksichtigen und ein ökonomisch sinnvolles Modell anstreben. Wer seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt, muss berücksichtigen, dass die Kinder einen gesetzlich gewährleisteten Anspruch auf ihren Pflichtteil haben.  Das enterbte Kind, das der Erblasser hinterlässt, hat einen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel der Erbschaft, was zu erheblichen Belastungen des Nachlasses führen kann. Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, haben diese jeweils einen Anspruch von einem Achtel des Nachlasses. Dieser Anspruch ist ein Geldanspruch mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte als Alleinerbe  aus dem Nachlass den Pflichtteil auszahlen muss. Eltern können aber schon zu Lebzeiten mit ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht vertraglich vereinbaren. 

Im Gegenzug können den Kindern für ihren Verzicht Vorteile eingeräumt werden - sei es als Zuwendung zu Lebzeiten oder im Falle des Todes des überlebenden Ehegatten. Sind die Kinder nicht bereit, auf ihren Pflichtteil zu verzichten, können Straf- oder Verwirkungsklauseln vorgesehen werden. Weiterhin könnte man regeln, dass das Kind, das seinen Pflichtteil nach dem erstverstorbenen Elternteil fordert, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Es kann aber auch dem überlebenden Ehegatten einfach die Befugnis eingeräumt werden, völlig frei über den Nachlass zu verfügen, wenn die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen. Damit hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, renitente Sprösslinge auf den Pflichtteil zu setzen.

Was muss man eigentlich bei Testamenten beachten? 

Die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzung des Pflichtteils sieht so aus: Das Geschenk wird dem Nachlass hinzugerechnet - die Schenkung selbst bleibt aber wirksam. Aus dem so ermittelten Wert des Nachlasses wird der erhöhte Pflichtteil berechnet. Von diesem ist der Pflichtteil abzuziehen, der sich ohne Hinzurechnung des Geschenkes zum Nachlass ergibt. Die Differenz zwischen den so ermittelten Pflichtteilen stellt den Ergänzungsanspruch dar. 

Der Zeitpunkt der Schenkung ist maßgebend für die Wertermittlung verbrauchbarer Sachen wie Geld oder auch der Erlass von Schulden. Der Zeitpunkt des Erbfalls ist dagegen für die Wertermittlung aller anderen Gegenstände maßgebend. Hat ein geschenkter Gegenstand eine erhebliche Wertsteigerung erfahren, so wird der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches der Wert zur Zeit der Schenkung zugrunde gelegt. Berücksichtigt wird jedoch dabei der Kaufkraftschwund des Geldes (Niederstwertprinzip).

Gegen wen richtet sich der Ergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Erben, notfalls sogar gegen den Beschenkten. Das Weggeschenkte wird dem Nachlass hinzugerechnet und dann erst der Pflichtteil ermittelt. Erfolgte die Schenkung allerdings gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben, kann dieser die Ergänzung des Pflichtteils verweigern, wenn dadurch sein eigener Pflichtteilsanspruch vermindert würde. Er ist dann nicht verpflichtet zu zahlen. 

Der Pflichtteilergänzungsberechtigte kann in diesem Fall aber Herausgabe des Geschenkes vom Beschenkten verlangen. Zur Abwendung der Herausgabe kann der Beschenkte den zum vollen Pflichtteil fehlenden Betrag auch in Geld zahlen.

Modifikation der Pflichtteilsentziehung nach der Reform des Erbrechts:

§ 2333 BGB

Entziehung des Pflichtteils

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1.dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,

2.sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

3.die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

4.wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

 

Weitere Pflichtteilsprobleme, insbesondere zu §§ 2305, 2306 BGB >>

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