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Reisevertragsrecht

In der Folge präsentieren wir Ihnen eine allgemeine, aber bereits ältere Darstellung zum Reisevertragsrecht, die Herr Dr. Udo Söns für uns zusammengestellt hat.

 

Bitte bedenken Sie, dass diese Darstellungen keine Rechtsberatung ersetzen und wir Ihnen am ehesten weiterhelfen können, wenn Sie sich in diesen Fällen rechtzeitig, am besten noch während des Urlaubs, melden.

Tipps und Hinweise zum Reiserecht

Hier finden Sie die Frankfurter Tabelle

zur Berechnung von Reisepreisminderungen. 

 

Allgemeines zum Reisevertragsrecht

Das Reiserecht ist maßgeblich gesetzlich geregelt in §§ 651a bis 651m BGB und wurde 1979 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert, weil immer deutlicher wurde, dass die Gesetzesväter im ausgehenden 19. Jahrhundert nicht in der Lage waren, interessengerechte Regelungen für die heutige Praxis von Pauschalreisen zu gestalten. Vor allem ging es darum, die Rechtsposition des Reisenden zu stärken.

Was bedeutet überhaupt „Reise“ im Sinne des Gesetzes?

Reise ist gemäß § 651a I BGB eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“, so dass Reiseveranstalter ist, wer sich selbst verpflichtet mindestens zwei erhebliche Teile (also etwa Flug und Unterkunft) zu einem Gesamtpreis zu erbringen. Der Reiseveranstalter braucht dabei die Leistungen nicht selbst durchzuführen.

 

Ausreichend ist, wenn er sich dabei anderer „Leistungsträger“ bedient, die dann Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB sind. Allerdings reicht die reine Vermittlung von Reisen nicht aus, um Reiseveranstalter zu sein. Reisebüros sind deshalb regelmäßig keine Reiseveranstalter. 
Als „Reisender“ im Sinne des Gesetzes gilt nur der, der auch tatsächlich den Reisevertrag abschließt. Dies bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass die Mitreisenden dem Schutz des Gesetzes entzogen sind. Reiseverträge sind Verträge zugunsten Dritter nach § 328 I BGB oder jedenfalls entfalten sie Schutzwirkung.

Welche Rechte bestehen, wenn einmal doch nicht alles glatt abläuft?

Wenn der Reiseveranstalter seiner Pflicht, die Reise mangelfrei zu erbringen nicht nachkommt, hat der Reisende das Recht auf Abhilfe, Minderung, Kündigung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, §§ 651c ff BGB.

1.) Abhilfe, Selbstabhilfe, Aufwendungsersatz:

Der Reisende hat gemäß § 651c II BGB ein Recht auf Abhilfe, wenn ein Reisemangel vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder Fehler der Reise vorliegt. Fehler ist jede negative Abweichung der Ist- von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit, durch den die Reise nicht unwesentlich beeinträchtigt ist. Es darf sich dabei also nicht lediglich um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Der BGH hat entschieden, dass bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt auch die Reiseprospekte bei der Frage, ob ein Fehler vorliegt, herangezogen werden dürfen, um die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzen“ der Reise ermitteln zu können. Beispiel für einen Reisemangel wäre etwa das „normale“ Bett anstelle des versprochenen Wasserbettes oder etwa Lärmbelästigung am Urlaubsort.

Liegt also ein Mangel vor, so muss der Reisende dies dem Reiseleiter anzeigen und ihm eine angemessene Frist setzten, diesen Mangel zu beseitigen, sofern dieser nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann man – falls möglich – selbst Abhilfe schaffen und die Aufwendungen hierfür zurückverlangen, § 651c III BGB.

2.) Minderung des Reisepreises:

Neben dem Recht auf Abhilfe ist der Reisepreis ipso iure für die Zeit des Reisemangels gemindert und kann gemäß §§ 651d I 2, 638 IV, 346 I, 347 I BGB zurückverlangt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings die Anzeige an den Reiseleiter.

3.) Kündigungsrecht:

Kommt es durch den Fehler oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zu einer erheblichen Beeinträchtigung, oder ist dem Reisenden das Fortsetzen der Reise unzumutbar, so kann er die Reise kündigen, § 651e I BGB. Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn dafür eine Minderung zu 50 % gerechtfertigt wäre. Bei Kündigung der Reise hat der Veranstalter allerdings immer noch die Pflicht zur Rückbeförderung. Der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis entfällt, jedoch hat der Reisende für erbrachte bzw. noch zu erbringende Leistungen den Veranstalter zu entschädigen. Auch bei der Kündigung ist eine Mängelanzeige und eine Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich.

4.) Schadensersatz wegen Nichterfüllung:

Tritt seitens des Reiseveranstalters Verschulden hinzu, so hat der Reisende außerdem einen Schadensersatzanspruch. Der Reiseveranstalter ist beweislastpflichtig. Zu beachten ist hierbei, dass § 651f II BGB in systematischer Ausnahme zu § 253  BGB auch die Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens zulässt: Vertane Urlaubszeit ist demnach ersatzfähig! 

Bestehen auch Rechte vor Antritt der Reise?

Da ein Reisevertrag wie ein Dauerschuldverhältnis behandelt wird, spricht man von Kündigung und nicht von Rücktritt. Es würde auch keinen Sinn machen, von einer angetretenen Reise (im Rechtssinne) zurückzutreten, das sich aus dem Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis ergibt und bereits empfangene Leistungen zurück gegeben werden müssen. Allerdings kommt vor Reiseantritt ein Rücktritt in Betracht. Dieser richtet sich nach § 651i I BGB und ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Der Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis, hat dafür aber einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt sind. Empfehlenswert ist hier oftmals der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

Weitere Rechte vor Reiseantritt sind die Ersetzungsbefugnis des Reisenden, § 651b BGB (Reisender kann verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle die Reise antritt) und das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt, § 651f I BGB.

Copyright. Udo Söns 2003

Rechtsprechung zum Reiserecht finden Sie hier >>

Schönen Urlaub wünscht Ihnen

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