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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Härtefall

Schwangerschaft

Trennungsjahr 

Eine Ehe kann nach dem Gesetz geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Ist es eine Härte in diesem Sinne, wenn die Ehefrau schwanger ist? 

Wenn der Ehemann wegen der Schwangerschaft selbst vor Ablauf des Scheidungsjahres geschieden werden will und dies auch damit begründet hat, dass er kein Interesse daran habe, als Vater eines Kindes zu gelten, dessen leiblicher Vater er tatsächlich nicht sei, wurde das von der Rechtsprechung (OLG Frankfurt 2005) als Fall einer Härtefallscheidung angesehen. Zuvor schon hatte das OLG Karlsruhe 2000 festgestellt, dass der Umstand, dass die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwartet, eine Härtefallscheidung nach § 1565 II BGB rechtfertigen kann. Das Ausbrechen aus der Ehe kann für den Antragsteller eines solchen Härtefallantrags so belastend erscheinen, dass eine Fortsetzung der Ehe als unzumutbar für ihn anzusehen ist. 

Umgekehrt sieht das aber anders auch: Die Tatsache, dass die Ehefrau sich inzwischen einem anderen Partner zugewandt hat, mit ihm zusammenlebt, von ihm ein Kind erwartet und ihn deshalb noch vor der Geburt des Kindes heiraten will, stellt nach dem Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2004 keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar. 

Der Umstand, dass beide Ehegatten sich inzwischen neuen Partnern zugewendet haben, mit diesen zusammenleben und die Ehefrau von ihrem Partner ein Kind erwartet, stellt nach dem OLG Stuttgart in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 keine unzumutbare Härte dar. 

Wir können Ihnen in solchen Konstellationen weiterhelfen, wenn ggf. noch andere Momente dafür sprechen, dass eine zügige Scheidung notwendig erscheint. 

Sonstige Gründe, das Trennungsjahr nicht abzuwarten >>

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

 

 

 

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