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Erwachsenenadoption

Einige Fragen und Antworten zum Thema Erwachsenenadoption 

 Erbrecht - Unterhalt - Vermögensfolgen

Welche Unterhaltsverpflichtungen kommen auf den Annehmenden zu?  

 

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsverpflichtete für seine mangelnde Leistungsfähigkeit bei der Geltendmachung von Mindestunterhalt die vollständige Darlegungs- und Beweislast trägt. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen/Vermögen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt.

 

Ist eine zukünftige Unterhaltsverpflichtung nicht ausgeschlossen, wenn der Angenommene bereits eine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat?

 

Ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs.2 BGB auf Unterhaltsleistungen für eine angemessene, der Begabung, Neigung und Leistungsfähigkeit entsprechende Ausbildung eines Kindes setzt im Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 1618 a BGB voraus, dass der Unterhaltsberechtigte die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und im üblichen Zeitrahmen durchführt und beendet. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. 

 

Ziel der begabungsbezogenen Ausbildung ist es, dem unterhaltsberechtigten Kind zu ermöglichen, künftig seinen Unterhalt und gegebenenfalls den seiner Familie sicherzustellen. Nach erfolgreichem Abschluss einer angemessenen Ausbildung hat das Kind grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zweite Ausbildung (So BGH, FamRZ 2006, 1100). Unterhaltsrechtlich kommt eine Aneinanderreihung zweier Ausbildungen also grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, es handelt sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang. Hier entscheidet oft das typische Ausbildungs- und Berufsprofil. Zu berücksichtigen sind also regelmäßig nur Weiterbildungen, die einen einheitlichen Charakter besitzen.

 

Muss man auch für die Kinder des angenommenen Kindes Unterhalt leisten?

 

Das folgt allgemeinen Regeln. Großelternunterhalt wird nur restriktiv gewährt. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Den in den diversen Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhaltsverpflichteter gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen Kind verteidigen kann, liegen selbstverständlich andere Lebensverhältnisse zugrunde als im Verhältnis von Großeltern zu Enkeln. Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese - wie vor - ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind.

 

Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen weder die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt noch der Fall gleichgestellt werden, dass Enkel von ihren Großeltern Unterhalt verlangen, weil die - gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig haftenden - Eltern mangels Leistungsfähigkeit oder deswegen ausfallen, weil die Rechtsverfolgung wesentlich erschwert ist (§ 1607 Abs. 1 und 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Auffassung vertreten, dass der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist. Wie der Senat zum Elternunterhalt entschieden hat, braucht der Unterhaltspflichtige eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt.

 

Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Eltern mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorgesehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht wird, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt. Diese Erwägungen gelten auch für  das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Großeltern und Enkeln. Auch insofern gilt, dass eine Inanspruchnahme in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er deshalb nur nachrangig haftet.

 

Hier besteht also ein Vorrangverhältnis: Den Enkeln des Unterhaltspflichtigen gehen im übrigen sein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten und seine Kinder im Rang vor. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig.

 

Muss das angenommene volljährige Kind noch für die leiblichen Eltern Unterhalt leisten, wenn das Verhältnis zu dieser Familie strapaziert war?

 

Das ist keine leicht zu beantwortende Frage, weil die Leistungen der bisherigen „Adoptionsfamilie“ sowie das Verhältnis zum Kind genau zu betrachten wären. Es gibt in solchen Konstellationen den Einwand der Verwirkung. Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt sogar nach dem Gesetz ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, so das Gesetz.

 

Was heißt das konkret? § 1611 BGB ist eine sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Der Umstand, dass z. B. eine unterhaltsberechtigte Mutter in der Vergangenheit wiederholt ihre volljährige Tochter erheblich gekränkt und beleidigt sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr abgebrochen hat, begründet zum Beispiel noch nicht den Vorwurf der vorsätzlichen schweren Verfehlung im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB. Solches Fehlverhalten eines Elternteils, das sich auf einem zwar menschlich und gesellschaftlich betrachtet bedauerlichen, aber nicht völlig ungewöhnlichen Niveau bewegt, kann nicht zu einer Kürzung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs führen – wie die Rechtsprechung festgestellt hat. Also es müssten schon schwerwiegendste Gründe vorliegen, im Fall der Leistungsfähigkeit von Angenommener, sich gegenüber jeglicher Unterhaltsforderung freizuzeichnen.  

Amtsgericht Münster Rechtsanwalt

Amtsgericht Münster

Würde im Falle einer Adoption erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption in die Pflichten eintreten, oder wäre ein Fall denkbar, wo man nun auch alte aufgelaufene Verbindlichkeiten der „vormaligen“ Eltern begleichen müsste?

 

Mit der Adoption tritt die Rechtswirkung der vorrangigen Inanspruchnahme des Annehmenden für Unterhaltsansprüche ein. Entstandene Ansprüche treffen den, gegenüber dem sie entstanden sind. Es gibt keine „Universalsukzession“ wie im Erbrecht, also die Wirkung, dass ein Rechtsnachfolger sämtliche Rechte, aber auch alle Pflichten übernimmt.

 

Kann man verhindern, dass Erbansprüche des Adoptivkindes entstehen?

 

Die Annahme bewirkt, dass leibliche Kinder nicht mehr die einzigen gesetzlichen Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) sind und damit in ihrer Erb- und ggf. auch Pflichtteilsquote beeinträchtigt sind. Es besteht aber nach der Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse eines Erb- oder Pflichtteilsberechtigten an einer bestimmten Werthaltigkeit dieses Rechts. Zunächst gilt folgendes Prinzip: Bei der Volljährigenadoption ist durch das Familiengericht deren Bedeutung für die unmittelbar Beteiligten abzuwägen mit den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des Annehmenden. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen allerdings nur ausnahmsweise zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB anzunehmen. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen, § 1769 BGB.

 

Ohnehin ist man als Vermögensinhaber in seinen wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich frei. Man könnte ein Grundstück übertragen mit der Folge, dass es bei der Erb- oder Pflichtteilsberechnung gänzlich außer Betracht bliebe. Allerdings verbinden sich damit auch Folgeprobleme. Typisches Problem: Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Das wird aber vom Gesetz inzwischen relativiert: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.  

Denkbar wäre auch folgende Variante: Überträgt der Erblasser das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück an den späteren Erben, behält er sich aber dort ein lebenslängliches Wohnrecht vor und trifft er weiter Vorsorge, dass er wesentlichen Einfluss auf die weitere Verwendung des Hausgrundstücks hat, so liegt darin aber nicht mal eine Leistung in diesem vorbenannten Sinne. Die Verfügung über einen Gegenstand stellt nur dann eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB dar, wenn der Schenker den Gegenstand auch wirklich an den Beschenkten verliert. Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird, wollte das Gesetz nur solche Schenkungen ausnehmen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich daher einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor Schenkungen in böslicher Absicht, durch die Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine Schenkung nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Im Übrigen kommt im Fall einer Erwachsenenadoption auch ein Erbverzicht in Betracht: Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können nach dem Gesetz durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Zwar werden mitunter Bedenken gegenüber dem Erbverzicht im Rahmen einer Erwachsenenadoption erhoben, weil das die Eltern-Kind-Beziehung relativiere und der Erwachsenenadoption zuwiderlaufe. Der vertragliche Ausschluss eines Teils der vermögensrechtlichen Wirkungen der Annahme lässt jedoch nach einer Entscheidung des OLG Hamm nicht den Schluss darauf zu, dass die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht beabsichtigt ist. In diesem Zusammenhang ist mitentscheidend, dass der Erbverzicht in der notariellen Urkunde ausdrücklich mit Rücksicht auf die leiblichen Kinder der Annehmenden erklärt wird, also Gründen entspricht, die das Gesetz durchaus sieht.    

Kann man ein Kind alleine annehmen, um bestimmte unterhalts- und erbrechtliche Wirkungen auszuschließen?

 

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind dagegen nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann wiederum ein Kind seines Ehegatten allein annehmen (§ 1741 Zulässigkeit der Annahme). BGB § 1741 Abs. 2 schließt die Adoption durch einen Ehegatten alleine selbst dann aus, wenn der andere Ehegatte der Kindesannahme zustimmt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Volljährigenadoption handelt und die Ehegatten bereits seit vielen Jahren getrennt leben.  

Können leibliche Kinder verhindern, dass es zu einer Erwachsenenadoption kommt?  

Der Gesetzgeber trägt nur dem Umstand Rechnung, dass die leiblichen Kinder in ihren Interessen in Abwägung mit Ihren Interessen an der Adoption berücksichtigt werden. Hier gelten die Regelungen des 1769 BGB. Danach sind die materiellen und immateriellen Interessen der Kinder dem Wert und der Bedeutung der Adoption für die unmittelbar Beteiligten gegenüberzustellen und abzuwägen. Steuerliche und sonstige wirtschaftliche Erwägungen überlagern regelmäßig das familienbezogene Motiv nicht, wenn das ausreichend dargestellt werden kann. So wurde – in einem Ausnahmefall - eine Erwachsenenadoption abgelehnt, wenn das einzige leibliche Kind des Annehmenden dessen Unternehmen fortführen soll, das Adoptivkind sich seinen Erbteil vermutlich auszahlen lassen wird und für einen solchen Fall die Gefahr besteht, dass der Betrieb nicht mehr existenzfähig ist. Mit anderen Worten: Das sind seltene Fallkonstellationen.  

Welche finanziellen Belastungen können auf die Adoptivfamilie zukommen, wenn ein allein Annehmender später heiratet?

 

Die Heirat führt nicht dazu, dass das Adoptivkind das Kind des neuen Ehegatten wird. Es gibt aber unter Umständen indirekte Wirkungen. Die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils ist unterhaltsrechtlich beachtlich, da es sich zum Vorteil des Kindes auswirken kann, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt hat. Die Einkommenssituation der Familie kann sich durch die Heirat positiv wie negativ verändern. Insofern kommt es zunächst darauf an, ob die Ehefrau Einkünfte hat und damit eine Entlastung für den Unterhaltspflichtigen darstellt, sodass er leistungsfähiger wird – oder eben umgekehrt, dass er größeren finanziellen Belastungen ausgesetzt sind durch eine neu hinzutretende Unterhaltsverpflichtung. Grundsätzlich besteht gemäß § 1360 BGB eine Verpflichtung zum Familienunterhalt der Eheleute. Dem „Nichtverdiener“ sind ausreichende finanzielle Mittel zur Haushaltsführung zu überlassen. Dabei umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen, § 1360 a BGB.

 

So gibt § 1605 BGB dem Unterhaltsberechtigten nicht allein einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten selbst. Im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen, wieder verheirateten Elternteils kann das unterhaltsberechtigte Kind vielmehr auch Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten verlangen (BGH, Urt. v. 2.6.2010 - XII ZR 124/08).

 

Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsberechtigte soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig Gewissheit über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die Offenbarung der Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrelevanten Tatsachen zu erhalten, können indessen weitergehende Angaben erforderlich sein, als sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und Verpachtung oder dergleichen erzielten Einkünften ergeben. Gleichermaßen von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche verfügt die seinen Eigenbedarf decken. 

 

Der unterhaltsverpflichtete Elternteil hat daher nicht nur über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen des potentiell Berechtigten - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seines Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um den Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Familienunterhalt lässt sich unter die nach dem Wortlaut des § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung allerdings nicht auf Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen. Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden.

 

Der Ehegatte steht zwar außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses, weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Er ist aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es deshalb hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er gleichermaßen akzeptieren müsste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Auskünften über bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide nach den vorgenannten Maßgaben vorlegen müsste.

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