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Gegenstandswerte

"Deckelung" im Urherberrecht

Abmahnung 

Neuregelung des § 97a Abs 2 UrhG
+++Aktuell+++ Mit der Neuregelung des § 97a Abs 2 UrhG sollen Abmahnungen "billiger" werden. Im neuen Gesetz geht es um Handlungen , die nicht im gewerblichen Ausmaß betrieben während, während bisher die sog. Deckelung allein außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eingriff. Ob das auf die Rechtsprechung einen großen Eindruck macht, bleibt abzuwarten. Die bisherige Regelung sollte auch bereits zu einer Entschärfung der Problematik beitragen, die betroffene Privathaushalte nicht unerheblich belastete. Immerhin hat das Amtsgericht Hamburg am 24.07.2013 bereits im Vorgriff auf die genannte neue Regelung einen eher geringen Gegenstandswert von 1.000 € angenommen. Die Neuregelung sieht vor: Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. 

Das Amtsgericht Frankfurt/M. hat in einer Entscheidung zum Filesharing im Februar 2010 den § 97a UrhG für anwendbar erklärt. Abzuwarten bleibt, ob es bei dieser Entscheidung bleibt und ob sie Präzedenzwirkungen hat. 

Soweit die Fälle regelmäßig in Köln und Hamburg von Landgerichten entschieden worden sind, die sicher ihre Rechtsprechung nicht ohne weiteres ändern, dürfte hier noch keine grundsätzliche Wende eintreten. 

Angemessene Lizenz € 15,-- pro Titel

Das LG Hamburg hatte weiland eine sehr wichtige Entscheidung zum Thema "Schadensersatzforderung" wegen Filesharing getroffen. Es ging um einen Beklagten, der 2006 als gerade Sechszehnjähriger urheberrechtswidrig zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte. Er wurde verurteilt,  Schadensersatz in Höhe von  € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09).

Der Sohn stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien ( „Engel“ von „Rammstein“ und „Dreh‘ dich nicht um“ von „Westernhagen“) im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern heruntergeladen werden konnten. Die Klägerinnen sind die Inhaber der Rechte an den Musikaufnahmen. Sie forderten, dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils EUR 300,-- Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.

Das Landgericht hat entschieden, dass der Sohn den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Das ist wenig überraschend. Interessant sind aber die Ausführungen des Gerichts zur Höhe des Schadensersatzes: Es müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gab, musste die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht zunächst darauf abgestellt, dass es sich bei den beiden Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzte Nachfrage angenommen werden könne.  Hinzu kam, dass es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelte, in dem die Aufnahmen zum Download bereit standen. Die Schätzung des Gericht ergab, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater blieb erfolglos, weil er weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung sei.  Er sei zwar Störer, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten wird nach Darstellung des Gerichts aber keine Schadensersatzpflicht begründet. 

Hinweis auf dem Gebäude des OLG Hamburg

 

543 Musiktitel führen nach einer (freundlicherweise von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke zur Verfügung gestellten) Entscheidung des LG Köln zu einem Streitwert von 160.000 Euro, der für die Berechnung der Kosten der abmahnenden Anwälte maßgeblich ist. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht der Auffassung, dass die klagenden Unternehmen an ihre Anwälte grundsätzlich eine niedrigere Gebühr leisten müssen, als sie sich nach den Vorschriften des RVG ergibt. Die Beklagtenvertreter hatten in einer interessanten Berechnung darauf hingewiesen, dass nach ihrer Berechnung 350 Millionen Euro Abmahnkosten jährlich eingenommen würden, was unwahrscheinlich sei. In dieser Entscheidung erfolgen Ausführungen dazu, wie sich Erziehungsberechtigte verhalten sollen, um nicht im Rahmen der Störerhaftung anwaltliche Abmahnkosten ausgleichen zu müssen: Das Gericht geht von individuellen Benutzerkonten der Kinder aus. Weiterhin erläutert das Gericht, dass eine Firewall notwendig sei, die die Ausführung von filesharing-software verhindere. Damit ist immerhin klar, dass "irgendwelche" Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen und im Grunde der Anschlussinhaber das Risiko unbefugten Gebrauchs gegen Null minimieren muss.
Das OLG Köln (6 U 101/09) hat Anfang 2010 entschieden, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses für den unerlaubten Musikdownload ihres Ehemannes sowie ihrer Kinder haftet. Das OLG Köln hat den Musikunternehmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € zuerkannt. Die Frau hatte es im Prozess unterlassen ausreichend vorzutragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Prozessual wäre sie gezwungen gewesen, genauer darzulegen, wie diverse Aufnahmen überhaupt zustande gekommen sein könnten. So hätte der Ehemann den Anschluss benutzen können da historisch ältere Titel zum Download angeboten wurden. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte.

Relativ neu (und unbeachtet) im Urheberrecht:  § 97a UrhG Abmahnung  

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro

Dazu nun BGH 2010

Der Bundesgerichtshof (Clone-CD-Fall - I ZR 219/05) hat entschieden, dass grundsätzlich auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung es den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen zu beauftragen, und daher berechtigt sind, von dem Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen. Dies beruht auf der Erwägung, dass ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht gehalten ist, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen, und dass es in gleicher Weise auch einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzlich freisteht, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst auszusprechen oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen. Für die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen gelten diese Erwägungen entsprechend.

Und hier folgen nun Erwägungen, die auch für die Auslegung des § 97a UrhG wichtig sind: 

Es kann offen bleiben, ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn es sich um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Denn im Streitfall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein ganz einfach gelagerter Fall gegeben. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vielzahl angeblicher Verletzungen wegen gleichartiger Verstöße habe es sich um eine im Wege von Serienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert habe. 

Die Revision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten durften. Da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört, waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsverstöße besonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz).  

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