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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

BGH zum Thema "Abmahnungen"

Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht

Filesharing

WLAN

Haftung/Schadensersatz

Abmahnkosten

Bundesgerichtshof Karlsruhe

Bundesgerichtshof Karlsruhe

 

Wichtig ist das BGH Urteil I ZR 174/10 vom  15. Dezember 2011 zur Frage von inkorrekten Unterlassungserklärungen im Wettbewerbsrecht, die den Betroffenen als vorbereitete Erklärungen zugehen. Wichtig ist die Auslegung von UWG § 8 Abs. 4 in diesem Zusammenhang. Allerdings eröffnet diese Entscheidung keine unmittelbare Übertragung auf jeden Abmahnvorgang. Nach § 8 Abs. 3 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß nämlich durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden, wie der BGH erläutert. Dies erleichtert einerseits die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung, andererseits kann die große Zahl von Anspruchsberechtigten aber den Anspruchsgegner in erheblichem Maße belasten. Das ist im Fall der urheberrechtlichen Rechtewahrung strukturell anders gelagert, könnte aber hier Bedeutung erlangen. Was sagt der Bundesgerichtshof: 

Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.

Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 - OLG Hamm

Vielleicht führt das Urteil dazu, auch im Fall von Filesharing-Abmahnungen genauer zu differenzieren und Formen der "Abzocke" zu verhindern. 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 ("Sommer unseres Lebens") ist von erheblicher Bedeutung für die sog. Filesharing-Fälle. Privatpersonen können danach lediglich auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das setzt vor, dass ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wurde. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Der Beklagte war in der fraglichen Zeit, in der der Titel heruntergeladen war, jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Nach dem BGH kommt eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Dabei müssen aber private Anschlussinhaber  prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, wie geschehen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann allerdings nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht war in dem konkreten Fall verletzt, weil es der Nutzer bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen hatte und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war zudem mit keinen Mehrkosten verbunden. 

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (Wichtige Feststellung am Rande: nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte aber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat das Gericht zudem verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Das Urteil dürfte wegweisend sein, beantwortet aber längst nicht alle Fragen, mit denen in Zukunft Prozesse bestritten werden.  

BGH in Karlsruhe

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

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