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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Unerlaubte Verwertung 

geschützter Tonaufnahmen

 

Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen! 

Rechtsanwalt Dr. PalmEin hässlicher Vorwurf - mit Bearshare, Napster, Grokster, BitTorrent, StreamCast gespielt, Dateien upgeloadet und dann kommt die Post vom Anwalt. Was gilt juristisch, wenn der Anwalt zwei Mal klingelt? 

Wir können Ihnen rasch helfen, weil wir schon vielen Mandanten auf diesem Gebiet geholfen haben. Herr Rechtsanwalt Dr. Palm und sein Team kennen diese Problematik und Sie müssen daher keine Angst haben, dass der Anwalt mit Ihrem Fall juristisches Neuland betritt und Erfahrungen sammelt, die Sie bezahlen müssen. 

Wir können zwar auch nicht zaubern, wer eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, muss dafür gerade stehen. Aber man muss ganz gewiss nicht das tun, was bestimmte Anspruchsteller mit weitreichenden Forderungskatalogen verlangen. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern im Blick auf deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Also wird man sicher bei verhaltensauffälligen Kindern andere Kriterien anlegen müssen als bei Kindern, die bis dato keine brisanten Verhaltensweisen zeigen. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht (LG Mannheim).

LG Hamburg (308 O 139/06) so: Wenn der Antragsgegner Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern seines Haushalts wie der 15 Jahre alten Tochter den Internetzugang ermöglichte, dann war das adäquat kausal für die Schutzrechtrechtsverletzung. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen ( BGH NJW 2005, 1420 , 1421 m.w.N.). Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fällt auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software, alles verharmlosend "Tauschbörsen" genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen.

Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg

Wir sind bekanntlich der Auffassung, dass die Entscheidungen gar nicht so weit auseinander liegen, wenn das LG Hamburg in der vorliegenden Entscheidung ausführt: "Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "Firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann. Derartige ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen hat der Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern seiner Tochter den Internetzugang "ungeschützt" zur Verfügung gestellt bzw. zumindest eine derartige Nutzung durch Dritte nicht verhindert." Auch insoweit geht es also letztlich um Einzelfallbetrachtungen. 
Nicht weit entfernt von diesem Thema ist der Bereich "Softwarepiraterie". Wir erörtern das Thema hier nicht, weisen aber darauf hin, dass es jedenfalls empfindliche Reaktionen der Rechtsprechung gibt, wenn einer systematisch fremde Urheberrechte verletzt. Das zeigt z.B. diese Entscheidung des LG Braunschweig - Große Strafkammer - aus dem Jahre 2003 (6 KLs 1/03): 

Bereits das einmalige Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes (z.B. PC-Spiele, Konsolenspiele, DVD-Spielfilme und Pornofilme sowie MP 3-Musikaufnahmen und Anwenderprogramme) von einem FTP-Server in der Absicht, die Software (im Rahmen eines "Monatsabonnements") an verschiedene Abnehmer zu versenden, ist ein unerlaubtes Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke i.S.d. § 106 UrhG. Der Verkauf raubkopierter Software in großem Umfang in Form eines "Monatsabonnements" als Paket auf CDs oder auf DAT-Bändern ist ein gewerbsmäßiges unerlaubtes Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke. Unerlaubtes Vervielfältigen und gewerbsmäßiges unerlaubtes Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke steht dann in Tateinheit. 

Im Rahmen der Schadensbewertung für die Strafzumessung ist auch die Verbreitungsabsicht der Software-Abnehmer zu berücksichtigen. Hat der Täter Räumlichkeiten für seine strafbaren Aktivitäten angemietet und zur Verdeckung seiner Identität Passwörter (z.B. zur Abholung von Briefsendungen) verwendet, hat er die Tatbegehungen geschäftsmäßig und konspirativ organisiert. Dann ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe angezeigt.

Es gibt auch reine Streaming-Fälle. Wenn Sie etwa im Rahmen der Redtube.com-Abmahnungen betroffen sind, können wir Sie auch gerne effizient vertreten. 

Lassen Sie es nicht so weit kommen. Werden Sie ehrlich und/oder kontaktieren Sie einen Anwalt. 

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Musikrecht Rechtsanwalt Filesharing TauschbörsenWir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in  diesen Fällen, wenn es um "Musikrecht" geht. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote". 

Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt:

Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen. 

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