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Filesharing Anwalt

Filesharing

Gewerblich

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht folgt für den Bereich des Filesharing der Auffassung, dass eine Mindestanzahl von Abrufen bereitgehaltener Dateien für die Annahme gewerbsmäßigen Ausmaßes nicht erforderlich ist. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Nutzer eines Filesharing-Dienstes danach strebt, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. 

Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann der Abruf einer urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützten Datei in einem legalen Umfeld nach allgemeiner Lebenserfahrung nur gegen Entgelt erwartet werden. Der Anbieter eines geschützten Werks in einem Filesharing-Dienst erzielt den wirtschaftlichen Vorteil, Aufwendungen zu ersparen. 

Denn mit dem Einstellen von Dateien in einen solchen Dienst bezweckt er, gleichermaßen eingestellte Dateien anderer Nutzer dieses Dienstes ebenfalls kostenfrei – widerrechtlich - herunterladen zu können. Somit ist auch das Heraufladen von Dateien für die Weiterverbreitung an eine unbegrenzte Zahl möglicher Nutzer eine Rechtsverletzung, die unmittelbar auf die Erlangung eines Vorteils ausgerichtet ist. Das öffentliche Angebot einer Datei zum Herunterladen ist keine private Nutzung. 

Das „gewerbliche Ausmaß“ der hier maßgeblichen Rechtsverletzungen ergibt sich zudem aus der Schwere der Rechtsverletzungen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG; BT-Drucksache 16/8783, S. 50). Entscheidend bei der Feststellung der Schwere der Rechtsverletzung ist, ob diese üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist. Der Senat folgt der Ansicht, dass dieses Ausmaß auch bei einem einmaligen Angebot eines kompletten Musikalbums während der relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase erreicht wird (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 05.02.2010, Aktenzeichen: 6 W 26/09).

Beethoven 2020

Was würde Beethoven zum filesharing sagen? 2020 wird Beethovens 250. Geburtstag gefeiert, was schon jetzt die interessante Frage aufwirft, wie wohl dann die Speichermedien und die dazu gehörige Rechtsprechung aussehen. 

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in  diesen Fällen. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote". 

Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen. 

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